Entscheidungsstichwort (Thema)

Stufenaufstieg mit Klammerzusatz

 

Leitsatz (redaktionell)

Höherstufung nach Stufen mit Klammerzusatz „keine turnusmäßige Steigerung”

 

Normenkette

TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk

 

Verfahrensgang

LAG München (Urteil vom 31.08.1989; Aktenzeichen 6 Sa 226/88)

ArbG München (Urteil vom 14.12.1987; Aktenzeichen 9 Ca 4483/87)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 31. August 1989 – 6 Sa 226/88 – aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 14. Dezember 1987 – 9 Ca 4483/87 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 1. April 1964 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der beklagten GmbH, dem Forschungs- und Entwicklungsinstitut der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland, beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 23. Januar 1964 vereinbarten die Partelen ein monatliches Gehalt von DM 1.084,50 brutto „entsprechend Gehaltsgruppe VII Stufe 1” und die Geltung der „Bestimmungen des am 7. Juli 1960 abgeschlossenen Mantel- und Gehaltstarifs” sowie deren Änderungen. Der Manteltarifvertrag zwischen der Beklagten und der Rundfunk-Fernseh-Film-Union im DGB (RFFU) sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) vom 1. November 1975 (MTV) bestimmt hinsichtlich der Vergütung:

„510

Vergütung

511

Die Vergütung setzt sich zusammen aus:

511.1

der Grundvergütung;

512.1

Die Grundvergütung richtet sich nach dem Vergütungstarif. Für die Eingruppierung nach dem Vergütungstarif ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, mindestens aber die im Arbeitsvertrag festgelegte Tätigkeit, maßgebend.

514.11

Innerhalb der Vergütungsgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist, wird die Grundvergütung bis zur Endstufe alle zwei Jahre (Turnus) um die aus der Vergütungsordnung ersichtlichen Steigerungsbeträge erhöht. Bei der Festsetzung des turnusmäßigen Steigerungstermins ist jeweils von dem 1. des Monats auszugehen, in dem die Einstellung oder Höhergruppierung wirksam wird.

515.1

Bei Höhergruppierung wird für den Arbeitnehmer diejenige Steigerungsstufe der höheren Gruppe wirksam, mit der mindestens eine Erhöhung seiner Grundvergütung um eine Steigerungsstufe der bisherigen Gruppe verbunden ist.

515.2

Abweichend von 514.11 ruckt der Arbeitnehmer bei Höhergruppierung innerhalb der neuen Vergütungsgruppe zum Steigerungstermin der bisherigen Vergütungsgruppe auf, wenn dies erforderlich ist, um ihm den Mindestanspruch nach 515.1 zu erhalten.”

Die jeweiligen Gehaltstabellen enthalten 12 Vergütungsgruppen, innerhalb derer in den Gruppen I–X acht und in den Gruppen XI und XII sieben Steigerungsstufen vorgesehen sind, in denen das Gehalt jeweils um einen festgelegten Betrag (= Steigerungsbetrag) ansteigt. In der Gruppe XI sind die Stufen 6 und 7, in der Gruppe XII die Stufen 4 bis 7 mit einem Klammerzusatz versehen, der nach einer Anmerkung (Klammerzusatz) in der Gehaltstabelle bedeutet:

„Keine turnusmäßige Steigerung”.

Der Kläger wurde zunächst in Gruppe VII Stufe 1 der Gehaltstabelle eingestuft. Seit 1. Juli 1976 erhielt er Vergütung nach Gruppe X Stufe 5, am 1. Januar 1977 wurde er nach Gruppe XI Stufe 4 höhergruppiert. Seit 1. August 1986 wird er nach Gruppe XI Stufe 6 vergütet, was nach der ab 1. Juli 1986 gültigen Gehaltstabelle einem Betrag von DM 8.128,00 brutto monatlich entsprach.

Mit seiner am 13. April 1987 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihn ab 1. Juli 1986 nach Gruppe XI Stufe 7 zu vergüten.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der bei einer Höhergruppierung gemäß Position 515 MTV garantierte Steigerungsbetrag sei ihm auch beim weiteren turnusmäßigen Stufenaufstieg in der neuen Vergütungsgruppe zu gewährleisten. Wäre er nicht höhergruppiert worden, sondern in der Vergütungsgruppe X verblieben, hätte er am 1. Juli 1986 deren (End-) Stufe 8 erreicht und damit DM 7.978,00 brutto verdient. Die Differenz zwischen Vergütungsgruppe X Stufe 8 und Vergütungsgruppe XI Stufe 6 betrage nur DM 150,00 und wahre damit nicht den Steigerungsbetrag der Vergütungsgruppe X in Höhe von DM 421,00. Deshalb stehe ihm Vergütung nach der nächsthöheren Stufe 7 der Vergütungsgruppe XI zu. Der Klammerzusatz sei in solchen Fällen wegen Position 515 MTV unbeachtlich, zumindest das Ermessen der Beklagten hinsichtlich der Gewährung der Klammerstufe auf Null reduziert.

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Juli 1986 nach Stufe 7 der Gruppe XI der Gehaltstabelle zum Manteltarifvertrag zwischen der Beklagten einerseits und der RFFU bzw. der DAG andererseits in der jeweils geltenden Fassung zu vergüten.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, es gebe keinen tariflichen Anspruch auf ein Vorrücken in eine Klammerstufe. Position 515 MTV beziehe sich ausdrücklich nur auf eine Höhergruppierung und sei auf das weitere Stufenvorrücken nach erfolgter Höhergruppierung nicht anzuwenden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Der Revision war stattzugeben. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Vergütung nach Stufe 7 der Gruppe XI MTV nicht zu. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war deshalb aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

Auszugehen ist von Position 512.1 des MTV, wonach sich die Vergütung nach dem Vergütungstarif richtet und für die Eingruppierung nach dem Vergütungstarif die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, mindestens aber die im Arbeitsvertrag festgelegte Tätigkeit maßgebend ist. Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß der Kläger nach seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit, zu der das Landesarbeitsgericht keine näheren Feststellungen getroffen hat, zutreffend in Vergütungsgruppe XI eingruppiert ist. Für den Stufenaufstieg innerhalb einer Vergütungsgruppe ist weiter Position 514.11 MTV zu berücksichtigen, wonach die Grundvergütung bis zur Endstufe alle zwei Jahre turnusmäßig um den jeweiligen Steigerungsbetrag erhöht wird. Dabei haben die Tarifvertragspartelen aber in den jeweiligen Gehaltstabellen zum MTV in der Gruppe XI die Stufen 6 und 7 mit einem Klammerzusatz versehen und dazu bestimmt:

„Keine turnusmäßige Steigerung”.

Hierbei handelt es sich um eine Bestimmung mit Tarifcharakter und nicht um einen unbeachtlichen Hinweis der Tarifvertragsparteien außerhalb des Tarifvertrages, weil die Gehaltstabelle einschließlich der darin enthaltenen Erläuterungen durch die Bezugnahme in Position 514.11 auf die „Vergütungsordnung”, womit ersichtlich die Gehaltstabelle gemeint ist. Bestandteil des MTV ist. Von welchen Voraussetzungen die Gewährung einer Vergütung nach den Stufen 6 und 7 abhängen soll, ergibt sich weder aus dem MTV noch aus der Gehaltstabelle.

Die Entscheidung über die Zubilligung einer Vergütung nach den Stufen 6 oder 7 ist aber nicht in das freie Ermessen der Beklagten gestellt. Nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung wollen die Tarifvertragsparteien mit der Bestimmung „keine turnusmäßige Steigerung” ersichtlich eine Unterscheidung zur turnusmäßigen, zweijährigen Steigerung der Vergütung in den Stufen 1 bis 5 machen. Da es der Beklagten überlassen bleibt, übertarifliche Vergütungen zu vereinbaren, wäre eine tarifliche Bestimmung, die einen Vergütungsanspruch vom freien Ermessen des Arbeitgebers abhängig macht, zwar rechtlich möglich, jedoch unter dem Gesichtspunkt der insoweit bestehenden Vertragsfreiheit letztlich überflüssig. Grundsätzlich muß davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien keine inhaltsleeren Normen schaffen, sondern Mindestarbeitsbedingungen setzen wollen. Außerdem müßte, wenn eine derart ungewöhnliche Regelung von den Tarifvertragsparteien gewollt ist, das eindeutig im Wortlaut der Tarifnorm zum Ausdruck kommen. Daran fehlt es vorliegend. Es handelt sich bei den Stufen 6 und 7 der Vergütungsgruppe XI MTV um eine tarifliche Vergütung, auf die ein tariflicher Anspruch besteht und über dessen Zubilligung der Arbeitgeber nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB zu entscheiden hat. Das hat der Senat bereits für sachlich gleichlautende Regelungen in den Tarifverträgen für die Deutsche Welle wiederholt entschieden (Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 – 4 AZR 483/85 – nicht veröffentlicht und vom 26. November 1986 – 4 AZR 789/85 – AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifvertrage: Rundfunk; vgl. auch BAG Urteile vom 28. September 1977 – 4 AZR 743/76 – AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk und vom 15. Januar 1987 – 6 AZR 589/84 – AP Nr. 21 zu § 75 BPersVG). Daran ist festzuhalten.

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger auch unabhängig vom Klammerzusatz der Stufe 7 der Vergütungsgruppe XI der Gehaltstabelle nach Position 515 MTV keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung.

Nach Position 515.1 MTV wird bei einer Höhergruppierung für den Arbeitnehmer die Steigerungsstufe der höheren Gruppe wirksam, mit der mindestens eine Erhöhung seiner Grundvergütung um eine Steigerungsstufe der bisherigen Gruppe verbunden ist. Daraus folgt, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, daß bei einer Höhergruppierung der Klammerzusatz unerheblich sein kann, wenn die „Eingruppierung” in die Klammerstufe notwendig ist, damit der Arbeitnehmer die von Position 515.1 MTV garantierte Mindesterhöhung seiner bisherigen Grundvergütung erhält. In solchen Fällen richtet sich die Einstufung des Arbeitnehmers allein nach Position 515.1 MTV, der Klammerzusatz ist unbeachtlich, weil keine turnusmäßige Steigerung gemäß Position 514.11 MTV vorliegt und für Höhergruppierungen Position 515 MTV lex specialis ist.

Um einen solchen Fall geht es vorliegend aber nicht, weil der Kläger bereits zum 1. Januar 1977 unter Beachtung von Position 515.1 MTV von Gruppe X Stufe 5 nach Gruppe XI Stufe 4 der Gehaltstabelle zum MTV höhergruppiert wurde. Ist eine Höhergruppierung erfolgt, handelt es sich bei dem weiteren Stufenaufstieg aber wieder um eine turnusmäßige Steigerung der Vergütung im Sinne der Position 514.11 MTV in Verbindung mit der Gehaltstabelle, so daß auch evtl. Klammerzusätze der höheren Vergütungsgruppe zu beachten sind.

Eine Garantie der bei der Höhergruppierung zu beachtenden Mindeststeigerung der Grundvergütung bei allen weiteren Stufensteigerungen in der neuen Vergütungsgruppe ergibt sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts weder aus dem Wortlaut der Positionen 515.1 und 515.2 MTV noch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, der bei einer Tarifauslegung entscheidend mit zu berücksichtigen ist (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).

Position 515.1 MTV findet seinem Wortlaut nach ausdrücklich (nur) Anwendung „bei Höhergruppierung”. Die Tarifvertragsparteien meinen mit dem Begriff Höhergruppierung den Wechsel des Arbeitnehmers von einer Vergütungsgruppe in eine höhere Vergütungsgruppe. Der Stufenaufstieg ist keine Höhergruppierung, weil ihn die Tarifvertragsparteien in Position 514.11 MTV ausdrücklich als (turnusmäßige) Erhöhung der Grundvergütung Innerhalb der Vergütungsgruppe definieren. Außerdem beschränkt sich der Regelungsgehalt der Position 515.1 MTV darauf, daß ein Arbeitnehmer bei einer Höhergruppierung nicht in die niedrigste Stufe der höheren Vergütungsgruppe fällt, sondern ihm diejenige Steigerungsstufe zuerkannt wird, nach der er mindestens seine bisherige Grundvergütung zuzüglich dem Steigerungsbetrag zur nächsten Stufe seiner bisherigen Vergütungsgruppe erhält.

Auch aus Position 515.2 MTV ergibt sich nichts anderes. Nach Position 514.11 Satz 2 MTV beginnt an sich bei einer Höhergruppierung der Zwei-Jahres-Turnus für den Stufenaufstieg neu zu laufen. Davon abweichend ist nach Position 515.2 MTV der bisherige Steigerungstermin beizubehalten, wenn das erforderlich ist, um dem Arbeitnehmer den Mindestbetrag der Erhöhung seiner Grundvergütung bei einer Höhergruppierung zu erhalten. Position 515.2 MTV will damit, worauf die Revision zutreffend hinweist, nur verhindern, daß die mit der Höhergruppierung verbundene Mindeststeigerung der Grundvergütung durch die Verschiebung des Steigerungstermins gemäß Position 514.11 Satz 2 MTV wieder aufgezehrt wird. Position 515.2 MTV ist damit lediglich, was auch schon durch den Wortlaut „abweichend von …” zum Ausdruck kommt, eine Ausnahmevorschrift zu Position 514.11 Satz 2 MTV.

Einen „übergeordneten Sinn und Zweck” dahingehend, daß dem höhergruppierten Arbeitnehmer fortan mindestens eine Vergütung zustehen soll, welche um eine Steigerungsstufe seiner bisherigen Vergütungsgruppe höher liegt, läßt sich der Position 515 MTV entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht entnehmen.

Sinn und Zweck einer an die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit anknüpfenden Eingruppierung und Vergütung ist es, dem Arbeitnehmer für eine von den Tarifvertragsparteien als höherwertig eingestufte Tätigkeit eine höhere Vergütung zu gewähren. Per Kläger erhält in Vergütungsgruppe XI Stufe 6 aber nach eigenem Vortrag noch immer DM 150,00 brutto monatlich mehr, als er fiktiv nach der Endstufe der Vergütungsgruppe X erhalten würde. Er ist deshalb durch die Höhergruppierung nicht schlechter, sondern immer noch besser gestellt als bei einem Verbleib in der Vergütungsgruppe X.

Ein allgemeines Prinzip dahingehend, daß ein Arbeitnehmer bei einer Höhergruppierung immer einen festen Differenzbetrag mehr verdienen müsse als in der niedrigeren Vergütungsgruppe, gibt es nicht. Es ist Sache der Tarifvertragsparteien, wie sie eine Vergütungsordnung im einzelnen ausgestalten wollen und wie hoch die konkrete Vergütung in der jeweiligen Vergütungsgruppe sein soll. Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien in der Vergütungsgruppe XI der Gehaltstabelle zum MTV den rein zeitabhängigen Stufenaufstieg bei der Stufe 5 beendet und das weitere Aufsteigen in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt. Allenfalls im Rahmen der vom Arbeitgeber zu treffenden Ermessensentscheidung, bei der alle wesentlichen Umstände und die Interessen beider Parteien angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. BAG Urteil vom 26. November 1986 – 4 AZR 789/85 – AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifvertrage: Rundfunk, mit weiteren Nachweisen), kann auch Berücksichtigung finden, wie sich die Vergütung des Arbeitnehmers, in der niedrigeren Vergütungsgruppe entwickelt hätte und die Tarifvertragspartelen grundsätzlich mit einer Höhergruppierung: keine Verschlechterung der Vergütung des Arbeitnehmers verbinden wollen.

Allerdings kann es bei der vorliegenden Tarifbestimmung dazu kommen, daß ein schon in Vergütungsgruppe X Stufe 8 eingruppierter Arbeitnehmer bei Höhergruppierung wegen Position 515.1 MTV unabhängig vom Klammerzusatz in Vergütungsgruppe XI Stufe 7 eingruppiert ist, wahrend ein bereits früher höhergruppierter Arbeitnehmer nur einen tariflichen Anspruch auf Zuerkennung der Vergütung nach Stufe 7 nach billigem Ermessen des Arbeitgebers hat. Ob das, wie das Landesarbeitsgericht meint, der „Bereitschaft zur innerbetrieblichen Beförderung” entgegensteht, erscheint zumindest insofern zweifelhaft, als die Arbeitnehmer bei einer Höhergruppierung wegen Position 515.1 MTV immer eine höhere Vergütung erhalten und aufgrund der Klammerstufen allenfalls die Differenz zur Vergütung nach der niedrigeren Vergütungsgruppe im Laufe der Zeit geringer werden kann. Eine solche Verringerung des Differenzbetrages mag nicht wünschenswert erscheinen, sie hat ihre sachliche Rechtfertigung jedoch in der unterschiedlichen Ausgestaltung der Steigerungsstufen durch die Tarifvertragsparteien.

Die Tarifvertragsparteien haben auch das Problem, daß die gemäß Position 515.1 MTV bei einer Höhergruppierung gewährleistete Mindeststeigerung der Vergütung durch die Klammerstufen im Vergleich zu einer fiktiven Gehaltsentwicklung bei Verbleib in der niedrigeren Vergütungsgruppe vermindert werden kann, gesehen, aber nicht im Sinne des Klägers gelöst. Wie sich aus dem vom Kinger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht übergebenen Protokoll der Verhandlungen über den Gehaltstarifvertrag zwischen der Beklagten und der RFFU am 19. August 1986 ergibt, erhob die RFFU bei den Tarifverhandlungen unter anderem die Forderung, bei der Gehaltsgruppe XI die beiden Klammern zu streichen, um bei Höhergruppierungen „den Anspruch nach MTV 515.1 sicherzustellen”. Damit gehen die Tarifvertragsparteien aber selbst davon aus, daß Position 515.1 MTV bei einem weiteren Stufenaufstieg nach einer Höhergruppierung den Klammerzusatz einer Stufe gerade nicht durchbricht. Zu einer Regelung im Sinne der Forderung der RFFU ist es aber bis zu der seit dem 1. Februar 1990 geltenden Gehaltstabelle zum MTV nicht gekommen. Das kann nicht durch die Gerichte ersetzt werden.

Einen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe XI Stufe 7 der Gehaltstabelle zum MTV ab 1. Juli 1986 hat der Kläger aber auch nicht nach billigem Ermessen gemäß „315 Abs. 1 BGB. Allein aus der Position 515 MTV läßt sich die Unbilligkeit der Nichtgewährung von Vergütung nach Vergütungsgruppe XI Stufe 7 der Gehaltstabelle zum MTV nicht begründen, weil daraus kein Anspruch auf einen fortwährenden Erhalt der bei Höhergruppierung gewährleisteten Mindeststeigerung der Grundvergütung auch bei einem weiteren Stufenaufstieg innerhalb der höheren Vergütungsgruppe folgt. Zutreffend ist dem Kläger bereits die Vergütung nach Stufe 6 der VergGr. XI gewährt worden, da er sonst im Gehalt niedriger gelegen hätte, als wenn er in der niedrigeren Vergütungsgruppe geblieben wäre. Nachdem der Kläger hierdurch aber immer noch eine höhere Vergütung erhält, als er sie bei Verbleib in der niedrigeren Vergütungsgruppe erhielte, ist der Verbleib in der Stufe 6 nicht unbillig. Jeder andere Arbeitnehmer, der sofort in VergGr. XI eingereiht wird, hat ebenfalls nur Anspruch auf einen turnusmäßigen Aufstieg bis in die fünfte Steigerungsstufe. Nachdem die Tarifvertragsparteien nicht vorgeschrieben haben, einen bestimmten Abstand in Höhe der einzelnen Steigerungsstufen zwischen den einzelnen Vergütungsgruppen nach der Höhergruppierung beizubehalten, entspricht es jedenfalls billigem Ermessen, wenn dem Kläger Jeweils ein irgendwie höheres Gehalt als in der bisherigen Vergütungsgruppe gewährt wird. Andere Gründe für die Unbilligkeit sind vom Kläger weder dargelegt noch ersichtlich.

Die Kosten waren demgemäß dem Kläger nach § 91 ZPO aufzuerlegen.

 

Unterschriften

Dr. Neumann, Dr. Etzel, Dr. Freitag, Dr. Koffka, Koerner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1073795

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