Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Feststellungsklage

 

Orientierungssatz

1. Nach § 256 Abs 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt zu bekommen.

2. Der Senat hat es allerdings im Anschluß an die Rechtsprechung des Fünften Senats auch für möglich gehalten, daß sich eine Feststellungsklage nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im ganzen erstrecken muß, sondern auch einzelne Bestimmungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis wie bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht betreffen kann.

 

Normenkette

ZPO § 256

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 13.12.1984; Aktenzeichen 4 (10) Sa 1742/82)

ArbG Münster (Entscheidung vom 07.09.1982; Aktenzeichen 3 Ca 133/81)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die individualrechtlichen Auswirkungen mehrerer Betriebsvereinbarungen sowie um die Rechtmäßigkeit einseitiger Veränderungen von Arbeitsbedingungen durch die Beklagte.

Die Beklagte vertreibt u.a. Kopierer und Druckmaschinen. Der Kläger war bei ihr vom 1. April 1977 bis zum 31. Dezember 1984 in der Geschäftsstelle Münster beschäftigt. Die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses bestimmten sich nach einem schriftlichen Vertrag vom 14. März 1977, wonach der Kläger neben einem monatlichen Grundgehalt variable Bezüge erhielt, die von seiner Leistung abhängig waren und die sich aus einer Anlage ergaben. Bei dieser, die variable Vergütung regelnden Anlage B handelte es sich um Vertragsbedingungen, die die Beklagte seit dem 1. Januar 1976 gleichförmig auf ihre Außendienstmitarbeiter anwendete (die daneben bestehende Anlage A regelte u.a. die Modalitäten des Arbeitsverhältnisses und die Aufgaben der Vertriebsrepräsentanten). Die Beklagte hatte sich darin das Recht vorbehalten, einzelne Punkte und erfolgsabhängige Vergütungen zu ändern und die Vereinbarungen mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen zu können. Von einer Kündigung machte die Beklagte gegenüber dem Kläger in der Folgezeit bei Änderungen keinen Gebrauch. Vielmehr traf sie mit ihm am 19. Dezember 1977 eine am 24. März 1978 bestätigte Vereinbarung, wonach ab 1. Januar 1978 die bisherige Anlage B durch eine neue Anlage B ersetzt wurde. Diese ähnelte in ihrer Grundkonzeption der bisherigen Anlage. Allerdings enthielt sie u.a. andere Provisionssätze. Der Kläger, der zunächst als Verkaufsassistent tätig war, wurde am 1. April 1978 zum Vertriebsspezialisten Drucksysteme (VSDS) befördert. Die Anlage B in der Neufassung vom 1. Januar 1978 galt weiter.

Die Betriebsräte der Beklagten beanspruchten im Laufe des Jahres 1978 für die Festsetzung der Provisionen und Boni einschließlich der Geldfaktoren ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG. Die Beklagte leugnete das Mitbestimmungsrecht, verständigte sich jedoch mit dem Gesamtbetriebsrat. Beide schlossen am 1. November 1978 als erstes eine freiwillig genannte Gesamtbetriebsvereinbarung über die Grundsätze der Zusammenarbeit in den Fragen der Gestaltung der variablen Bezüge (Rahmenvereinbarung), die bisher der Arbeitgeber ohne Mitwirkung des Gesamtbetriebsrats oder Betriebsrats mit den Arbeitnehmern vereinbart hatte. Unter dem gleichen Datum trafen die Betriebspartner eine weitere konkrete Betriebsvereinbarung, die die Provisionen für Mitarbeitergruppen, denen der Kläger nicht angehörte, nach dem Willen der Betriebspartner ab 1. November 1978 unmittelbar und direkt regeln sollte. Danach schlossen Gesamtbetriebsrat und Beklagte für die Mitarbeitergruppe VSDS unter dem 1. Januar 1979 eine die Anlagen A und B zum Dienstvertrag ergänzende Betriebsvereinbarung, die ebenfalls unmittelbar und direkt gelten sollte. Sie enthielt u.a. Veränderungen in den Provisionssätzen, die die Beklagte mit dem Kläger 1977 und 1978 einverständlich individualrechtlich ausgehandelt hatte. Zusätzlich übergab die Beklagte eine neue Anlage B, die ab 1. Januar 1979 gelten sollte. Diese enthielt erstmals keine Regelung der Provisionshöhe, sondern verwies insoweit auf die die VSDS betreffende Betriebsvereinbarung vom 1. Januar 1979. Der Kläger gab dazu sein Einverständnis vom 21. Februar 1979. Am selben Tag schlossen die Parteien eine Ergänzung zum Dienstvertrag, in der es heißt:

"In Ergänzung des Dienstvertrages wird folgende

Vereinbarung getroffen:

1. Die jeweils zu zahlenden variablen Bestandteile

des Einkommens für VSDS werden ab

01.01.79 in der Form einer Betriebsvereinbarung

niedergelegt.

2. Diese Betriebsvereinbarung wird automatisch

Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung

zwischen Mitarbeiter und Unternehmen.

3. Für die Anerkennung der o.g. Punkte zahlt das

Unternehmen mit Unterzeichnung dieser Vertragsergänzung

durch den Mitarbeiter einen

einmaligen Betrag von 1.500,-- DM."

Gesamtbetriebsrat und Beklagte schlossen im Herbst 1980 mit Wirkung ab 1. November 1980 eine neue Betriebsvereinbarung über die Regelung der variablen Bezüge für VSDS. Darin änderten sie den Provisionsmaßstab grundlegend, indem statt der bisherigen Zielvorgabeprovision eine Stückprovision eingeführt werden sollte. Daneben legte die Beklagte dem Kläger eine neue Anlage B vor, die seinen Distrikt - nach seiner Auffassung zu seinen Ungunsten - veränderte. Der Kläger verweigerte sein Einverständnis dazu u.a. mit der Begründung, die Voraussetzungen einer weiteren Vereinbarung der Betriebspartner vom 1. November 1980, der "Regelung zur Überprüfung von VSDS-Gebieten", seien nicht gegeben.

Die Beklagte sprach dem Kläger daraufhin am 21. Januar 1981 eine Änderungskündigung aus, da sie meinte, die kollektivrechtliche Vereinbarung nur auf diese Weise individualrechtlich umsetzen zu können. Dagegen wehrte sich der Kläger mit der diesen Rechtsstreit auslösenden Kündigungsschutzklage nach §§ 4, 2 KSchG vom 27./28. Januar 1981. Parallel dazu erhob der Kläger Ende Juni 1981 eine Leistungsklage zunächst in der Form einer Stufenklage. In der Güteverhandlung dieses Rechtsstreits wurde im Einverständnis der Parteien beschlossen, neuen Termin nur auf Antrag einer Partei anzuberaumen. Die Kündigungsschutzklage wurde weitergeführt. Die Beklagte vertrat im Laufe des Rechtsstreits die Auffassung, die Änderungskündigung sei überflüssig gewesen. Die neuen Provisionssätze gelten kraft der normativen Wirkung der Betriebsvereinbarung ohnehin für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Folgerichtig nahm die Beklagte die Änderungskündigung mit konkludenter Zustimmung des Klägers zurück, berühmte sich aber weiterhin der Geltung veränderter Arbeitsbedingungen im Sinne der Betriebsvereinbarung. Daraufhin stellte der Kläger seinen Antrag auf die bis zum 30. Juni 1982 beschränkte Feststellung um, die kollektive Provisionsregelung und die neue Anlage B seien für ihn ab 1. November 1980 nicht maßgeblich. Das zwischenzeitlich auf Zahlung umgestellte Leistungsverfahren ist ebenfalls weiter betrieben worden. Gegen das dem Kläger günstige Urteil 1. Instanz hat die Beklagte Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

Der Kläger hat gemeint, die Betriebsvereinbarung vom 1. November 1980 über die Regelung der variablen Bezüge für Vertriebsspezialisten Drucksysteme habe den Inhalt seines Arbeitsverhältnisses nicht verändert. Die Wirkung dieser Betriebsvereinbarung sei von der Erfüllung der Voraussetzungen, wie sie in der am selben Tag vereinbarten "Regelung zur Überprüfung von VSDS-Gebieten" niedergelegt sei, abhängig gewesen und bilde mit ihr eine Einheit. Die in der Überprüfungsregelung vorausgesetzte Einigung zwischen den Arbeitsvertragsparteien sowie dem örtlichen Betriebsrat sei - unstreitig - nicht erzielt worden. Die Vereinbarung der Parteien vom 1. Januar 1979 beziehe sich nur auf die eine von diesem Datum an beabsichtigte Betriebsvereinbarung. Sie schließe künftige Vereinbarungen über variable Einkommensbestandteile für Vertriebsspezialisten Drucksysteme nicht mit ein. Soweit seiner Erklärung weitergehende Bedeutung beigemessen werde, fechte er sie an.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß weder die Betriebsvereinbarung

vom 1. November 1980 über die

Regelung der variablen Bezüge für Vertriebsspezialisten

Drucksysteme noch die Anlage B

- Produkte und Vergütungen für Vertriebsspezialisten

Drucksysteme - per 1. November

1980 für das Arbeitsverhältnis des Klägers

gilt, vielmehr die bis zum 31. Oktober 1980

maßgebende Provisionsregelung jedenfalls bis

zum 30. Juni 1982 fortbestanden hat.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Betriebsvereinbarung vom 1. November 1980 über die Regelung der variablen Bestandteile der Vergütung für Vertriebsspezialisten Drucksysteme sei Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden, ohne daß es des zunächst irrtümlich angenommenen Einverständnisses des Klägers bedürfe. Bei der Überprüfungsregelung vom 1. November 1980 handele es sich lediglich um eine flankierende Maßnahme, ohne daß Abhängigkeiten der einen von der anderen Vereinbarung dieses Tages beständen. Die Voraussetzungen der Überprüfungsregelung seien gegeben.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb im Ergebnis ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat nach dem zuletzt gestellten, in der Berufungsinstanz geänderten Antrag des Klägers erkannt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren klageabweisenden Antrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat die geänderte Feststellungsklage für zulässig gehalten und dazu ausgeführt, der Zulässigkeit stehe nicht die Möglichkeit des Klägers entgegen eine für ihn nachteilige Veränderung seines Einkommens mit einer Leistungsklage zu bekämpfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 256 ZPO beständen gegen die Zulässigkeit eines Feststellungsverfahrens keine prozessualen Bedenken, wenn dieses Verfahren nach den Besonderheiten des einzelnen Falles zu einer abschließenden oder prozeßwirtschaftlich sinnvollen Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten führe. So verhalte es sich vorliegend. Die Klage sei auch begründet. Die Geltung der Betriebsvereinbarung vom 1. November 1980 über die Regelung der variablen Bezüge für Vertriebsspezialisten Drucksysteme scheitere an der Regelung zur Überprüfung von VSDS-Gebieten vom 1. November 1980. Unstreitig sei eine Einigung zwischen dem Mitarbeiter, dem örtlichen Betriebsrat und dem Management nicht erzielt worden. Beide Betriebsvereinbarungen bildeten aber eine Einheit. Die Abhängigkeit der einen von der anderen Betriebsvereinbarung führe dazu, daß beim Nichtvorliegen der Voraussetzungen der einen die andere nicht greifen könne. Solange es zu keiner Einigung über das VSDS-Gebiet des Klägers gekommen sei, hänge die Regelung der Provisionen und Boni der Betriebsvereinbarung in der Luft. Die Betriebsvereinbarung vom 1. November 1980 könne mithin keine Wirkungen auf das Arbeitsverhältnis des Klägers entfalten. Auch die Anlage B sei nicht gültig, weil insoweit eine notwendige einzelvertragliche Vereinbarung fehle.

II. Der Senat kann bereits den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit der im ersten Rechtszug geänderten allgemeinen Feststellungsklage nicht folgen. Diese ist unzulässig.

1. Die vom Kläger zunächst erhobene Kündigungsschutzklage zur Abwehr der von der Beklagten im Januar 1981 ausgesprochenen Änderungskündigung war gemäß § 4 Satz 2 KSchG zulässig. Der Kläger mußte die dort geforderte Feststellungsklage erheben, sollte die Änderungskündigung gemäß § 7 KSchG nicht nach drei Wochen seit Zugang als von Anfang an wirksam gelten (BAGE 12, 75 = AP Nr. 3 zu § 5 KSchG; BAG Urteil vom 25. März 1976 - 2 AZR 127/75 - AP Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist). Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 7. September 1982 erklärt hatte, sie "nehme die Kündigung zurück", bestand für die Fortsetzung der Kündigungsschutzklage kein Anlaß, unabhängig davon, welche Bedeutung der rechtlich nicht möglichen Rücknahme einer Kündigung durch den Arbeitgeber beikommt (vgl. zum Meinungsstand BAGE 35, 30 = AP Nr. 6 zu § 9 KSchG 1969; BAGE 37, 135 = AP Nr. 8 zu § 9 KSchG 1969; Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 4 Rz 15; Rohlfing/Rewolle/Bader, KSchG, Stand September 1982, § 9 Anm. 8; KR-Friedrich, 2. Aufl., § 4 KSchG Rz 63 ff.; Schwerdtner, Rücknahme der Kündigung und Kündigungsschutzprozeß, ZIP 1982, 639). Denn der Kläger hatte sein ursprüngliches Klageziel erreicht.

2. Da sich die Beklagte aber weiter berühmte, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sei auch ohne Änderungskündigung in seinem Inhalt durch die Betriebsvereinbarungen aus November 1980 und die Übergabe der neuen Anlage B verändert worden, durfte der Kläger seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt klageweise geltend machen. Das konnte in der aktiven Weiterführung des bereits anhängigen und bisher nicht weiterbetriebenen Leistungsverfahrens oder unter den Voraussetzungen der §§ 256, 295 ZPO in der Form der geänderten allgemeinen Feststellungsklage geschehen. Im Streitfall war die Fortsetzung der Kündigungsschutzklage als allgemeine Feststellungsklage auch nicht angesichts der in der rügelosen Einlassung liegenden Zustimmung der Beklagten statthaft, weil die Voraussetzungen des § 256 ZPO bereits bei der Umstellung der Klage nicht vorgelegen haben.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt zu bekommen. Dem Kläger fehlt aber das Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses.

a) Der Senat hat Zweifel, ob Gegenstand der Klage überhaupt die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist oder ob der Kläger nicht lediglich Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses geklärt haben will. Letzteres wäre nicht statthaft, weil es nicht Aufgabe der Feststellungsklage ist, Einzelfragen eines künftigen Leistungsprozesses vorzuklären (BAG Urteil vom 26. Februar 1987 - 6 AZR 571/83 - nicht veröffentlicht; BAG Urteil vom 19. Juni 1985 - 5 AZR 57/84 - AP Nr. 11 zu § 4 BAT m.w.N.; BGHZ 22, 43, 47, 48; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 256 Rz 27; Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl., § 256 Anm. 3 b; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 46. Aufl., § 256 Anm. 2 I A; Zöller/Stephan, ZPO, 15. Aufl., § 256 Rz 3 und 5). Der Senat hat es allerdings im Anschluß an die Rechtsprechung des Fünften Senats auch für möglich gehalten, daß sich eine Feststellungsklage nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im ganzen erstrecken muß, sondern auch einzelne Bestimmungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis wie bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht betreffen kann (BAG, aaO; BAGE 39, 295 = AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972). Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit seiner Klage z.B. den Umfang der gegnerischen Leistungspflicht und damit das Bestehen eines Teilrechtsverhältnisses geklärt bekommen will oder nicht (Senatsurteil vom 26. Februar 1987 - 6 AZR 571/83 -). Denn dem Kläger kann jedenfalls die weitere Voraussetzung des § 256 ZPO, ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieses etwaigen Teilrechtsverhältnisses nicht zugesprochen werden.

b) Das Interesse an der alsbaldigen Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn das angestrebte Feststellungsurteil mit seiner lediglich ideellen, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen. Die Beendigung des Feststellungsstreits darf nicht zur Folge haben, daß lediglich ein Teilaspekt zu einem Gesamtstreit zwischen zwei Prozeßparteien gelöst wird und ein weiterer Prozeß nicht vermieden wird. Die Feststellungsklage muß tauglich sein, die Häufung von Prozessen durch einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu verhindern (BGH NJW 1986, 1815, 1816 zu II 3 b der Gründe; BGH NJW 1984, 1118 zu 3 b der Gründe m.w.N.; BGH NJW 1978, 1520; BGHZ 2, 250 f., 253; RGZ 113, 410, 412). Das Feststellungsinteresse fehlt oder entfällt, wenn sowohl die Leistungs- wie die Feststellungsklage in ihren Voraussetzungen und Risiken für den Kläger nicht grundlegend verschieden sind (BGH NJW 1986, 1815 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 256 Anm. 5 Stichwort Leistungsklage; Zöller/Stephan, aaO, § 256 Rz 7 und 8). Der Kläger kann mit dem erfolgreichen Abschluß der vorliegenden Feststellungsklage keine endgültige Bereinigung des zwischen den Parteien entstandenen Streits über die Abrechnung seiner Provisionen erreichen. Wie der im Berufungsrechtszug beim Landesarbeitsgericht anhängige Zahlungsprozeß zeigt, konnte der Kläger mit der Änderung der Kündigungsschutzklage in eine allgemeine Feststellungsklage eine Prozeßverdoppelung um teilweise ein und dieselbe Frage nicht vermeiden. Er befaßt bewußt entgegen dem Gebot der Prozeßwirtschaftlichkeit die Gerichte für Arbeitssachen zweimal mit der Lösung des Problems über den Umfang seiner Leistungsansprüche. Das ist nicht statthaft und führt zur Unzulässigkeit der nur eingeschränkten Rechtsschutz gewährenden Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses jedenfalls dann, wenn der Kläger zur Zeit der Erhebung der Feststellungsklage (hier: Änderung der Kündigungsschutzklage in eine allgemeine Feststellungsklage) bereits eine Leistungsklage angestrengt hatte und kein Hinweis z.B. in Form einer Erklärung des Prozeßgegners gegeben war, die Leistungsklage werde sich mit dem erfolgreichen Abschluß der Feststellungsklage erledigen. In einem solchen Fall muß ein Kläger allein die die Streitpunkte abschließend klärende Leistungsklage betreiben, in der er die Frage nach der Geltung der neuen Betriebsvereinbarungen und der veränderten Anlage B incidenter beantwortet bekommt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Dr. Röhsler Dr. Jobs Dörner

Dr. Sponer Buschmann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI440797

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge