Leitsatz (redaktionell)

Die Grundsätze von Treu und Glauben stehen der Anwendung einer Ausschlußfrist nicht schon dann entgegen, wenn die Rechtslage zweifelhaft und der Arbeitnehmer deshalb möglicherweise unsicher gewesen ist, ob ihm der fragliche Anspruch zustehe.

 

Orientierungssatz

Auslegung des § 9 (Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen) des Rahmentarifvertrages vom 1960-12-02 für Angestellte im Groß- und Außenhandel im Bereich der Wirtschaftsvereinigung Groß- und Außenhandel, Bezirksvereinigung Ruhrgebiet eV.

 

Normenkette

TVG § 4; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 30.11.1965; Aktenzeichen 5 Sa 848/64)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438702

BB 1966, 1187

DB 1966, 1613

BetrR 1966, 350

SAE 1967, 137

AP § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 34

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 19

AR-Blattei, ES 350 Nr 19

EzA § 4 TVG, Nr 6

PraktArbR TVG § 4 Abs 4, 5 Nr 211

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