Leitsatz (redaktionell)
Im Falle des KSchG § 9 ist der anderweitige Arbeitsverdienst grundsätzlich auf die vertragsmäßige Vergütung für die ganze Dauer des Annahmeverzuges und nicht nur für denjenigen Zeitabschnitt anzurechnen, in dem der anderweitige Arbeitsverdienst erzielt worden ist.
Fundstellen
BAGE 5, 217 (LT1) |
BAGE, 217 |
NJW 1958, 1060 |
AP § 9 KSchG (LT1), Nr 1 |
ArbuR 1958, 352 (LT1) |
MDR 1958, 550 |
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