Leitsatz (redaktionell)
1. Stimmen in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren prozessualer Antrag und (materielles) Prozeßziel nicht überein, muß in den Tatsacheninstanzen darauf hingewirkt werden, daß die Beteiligten sachdienliche, ihrem materiellen Ziel entsprechende Anträge stellen.
Unterläßt dies das Landesarbeitsgericht, muß schon deshalb seine Entscheidung aufgehoben werden, wenn dieser Verfahrensverstoß gerügt wird.
2. Zur Antragstellung bei Ansprüchen nach BetrVG § 40 Abs 1 (Freistellungs- und Zahlungsanspruch).
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 14.12.1976; Aktenzeichen 3 TaBV 17/76) |
Fundstellen
SAE 1979, 262-264 (LT1-2) |
AP § 80 ArbGG 1953 (LT1-2), Nr 7 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung VIIIA Entsch 47 (LT1-2) |
AR-Blattei, ES 530.8.1 Nr 47 (LT1-2) |
EzA § 89 ArbGG, Nr 9 (LT1-2) |
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