Leitsatz (redaktionell)
1. Ist die fristlose Entlassung einer Arbeitnehmerin gemäß MuSchG § 9 Abs 1, Abs 2 unzulässig, so kommt der Arbeitgeber, der diese Arbeitnehmerin nicht beschäftigt, regelmäßig in Annahmeverzug und hat daher die Vergütung zu zahlen.
2. Der Arbeitgeber kommt jedoch nicht in Annahmeverzug, wenn die Arbeitnehmerin sich so verhält, daß der Arbeitgeber nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeitslebens sowie des Sinnes und Zweckes des Mutterschutzes die Annahme der Leistung zu Recht ablehnt.
Fundstellen
Haufe-Index 441836 |
BAGE 3, 66 (LT1-2) |
AP § 9 MuSchG (LT1-2), Nr 5 |
AR-Blattei, ES 1220 Nr 8 (LT1-2) |
AR-Blattei, Mutterschutz Entsch 8 (LT1-2) |
ArbSch 1957, 86 (LT1-2) |
ArbuR 1957, 91 (LT1-2) |
EzA § 615 BGB, Nr 1 |
PraktArbR MuSchG §§ 9, 10, Nr. 53 (LT1-2) |
LL 2007, 359 |
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