Entscheidungsstichwort (Thema)

Karitative Bestimmung eines Krankenhauses

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufnahme eines durch einen privaten Rechtsträger betriebenen Krankenhauses in den staatlichen Krankenhausplan führt nicht dazu, daß der Krankenhausträger nunmehr zum Betriebe des Krankenhauses gesetzlich verpflichtet ist und damit dessen karitative Bestimmung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entfällt.

 

Normenkette

BetrVG 1972 § 118 Abs. 1 S. 1; Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen § 16 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Beschluss vom 24.01.1995; Aktenzeichen 8 TaBV 112/94)

ArbG Essen (Beschluss vom 14.09.1994; Aktenzeichen 4 BV 48/94)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 1995 – 8 TaBV 112/94 – wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

A. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des antragstellenden Betriebsrates, bei der beteiligten Krankenhausgesellschaft einen Wirtschaftsausschuß nach § 106 BetrVG zu errichten.

Der Arbeitgeber betreibt in E… ein Krankenhaus mit etwa 1075 Beschäftigten in Form einer gemeinnützigen GmbH. Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende Regelung:

§ 2

Gegenstand und Zweck des Unternehmens

  • Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Krankenhauses mit den dazugehörigen Hilfs- und Nebenbetrieben sowie wissenschaftliche, Lehr- und Ausbildungstätigkeiten zum Zwecke der Weiterentwicklung des medizinischen, pflegerischen und sonstigen einschlägigen Potentials eines Krankenhauses.
  • Das Unternehmen dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken und wird unter Beachtung der staatlichen Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit für die öffentliche Gesundheitspflege sowie zur Förderung der Wissenschaft und der Aus- und Weiterbildung geführt. Das Unternehmen ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  • Hierbei hat das Unternehmen in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung zu dienen.

§ 6

Geschäftsführung

  • Der Geschäftsführung obliegt in Zusammenarbeit mit der Betriebsleitung die Koordination und Optimierung des Krankenhausbetriebes nach humanen und sozialen Gesichtspunkten unter Beachtung sparsamer Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen.

§ 11

Gewinne

Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Arbeitsbedingungen werden in Anlehnung an den BAT geregelt. Der Arbeitgeber hat sich nach § 16 Abs. 1 Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NW) in den Krankenhausplan aufnehmen lassen.

Mit Schreiben vom 9. März 1994 teilte der Betriebsrat dem Arbeitgeber mit, er habe beschlossen, einen Wirtschaftsausschuß einzurichten und für diesen drei Mitglieder benannt. Dies hat der Arbeitgeber mit Schreiben vom 22. März 1994 abgelehnt.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG stehe der Bildung eines Wirtschaftsausschusses nicht entgegen. Es fehle hier schon deshalb an der karitativen Bestimmung, weil sich der Arbeitgeber in den Krankenhausplan habe aufnehmen lassen, wodurch er eine Verpflichtung zur Leistung von stationärer Krankenversorgung übernommen habe. Eine Freiwilligkeit sei nicht mehr gegeben. Der karitativen Zielsetzung stehe auch entgegen, daß nach der Satzung eine “unmittelbare” karitative Bestimmung nicht erkennbar sei. Das Krankenhaus würde zumindest in der Absicht betrieben, Kostendeckung zu erreichen. § 11 des Gesellschaftsvertrages sehe eine Gewinnverteilung vor.

Der Betriebsrat hat beantragt,

festzustellen, daß im Unternehmen des Arbeitgebers ein Wirtschaftsausschuß zu bilden sei.

Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, da es sich um einen Tendenzbetrieb handele, sei kein Wirtschaftsausschuß zu bilden. Die Freiwilligkeit der karitativen Zielsetzung werde in § 1 KHG NW bestätigt. Eine Gewinnerzielungsabsicht bestehe nicht. Das Krankenhaus sei nicht in der Lage, Gewinne zu erzielen, zumal in den letzten Jahren nicht einmal kostendeckende Einnahmen erreicht worden seien.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben den Antrag abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Antrag weiter. Die beteiligte Krankenhausgesellschaft beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

 

Entscheidungsgründe

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, daß bei der beteiligten Krankenhausgesellschaft kein Wirtschaftsausschuß errichtet werden kann. Die Krankenhausgesellschaft dient unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, so daß auf sie nach § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die §§ 106 bis 110 BetrVG nicht anzuwenden sind.

I. Das Landesarbeitsgericht ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, daß der Krankenhausbetrieb unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG dient. Die karitative Aufgabenstellung hätten sich die Gesellschafter auch freiwillig gesetzt. Die Freiwilligkeit werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Menschen, denen Hilfe geleistet wird, ihrerseits einen Rechtsanspruch gegen die öffentliche Hand auf derartige Hilfeleistung haben. Der Freiwilligkeit stehe auch nicht entgegen, daß der Arbeitgeber sich in den Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen habe aufnehmen lassen. Dies ändere nichts daran, daß der freie Träger sich diese Aufgabe freiwillig gesetzt habe und es von seiner Entscheidung abhänge, ob er sich auch weiterhin dieser Aufgabe stellen wolle, selbst wenn er sich bei der etwaigen Schließung des Krankenhauses an ein bestimmtes Verfahren bzw. an bestimmte Fristen halten müsse. So könne der mit der Aufnahme in den Krankenhausplan nach Maßgabe des § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V zustande gekommene Versorgungsvertrag von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Die Genehmigung der Kündigung des Versorgungsvertrages durch die zuständige Landesbehörde könne einem freien Träger auch nicht auf Dauer verweigert werden, da die Krankenversorgung in Krankenhäusern eine öffentliche Aufgabe des Landes, nicht aber eine gesetzliche Verpflichtung freier Träger sei. Dies erfolge auch ohne Absicht der Gewinnerzielung. Das Merkmal der karitativen Bestimmung erfordere nicht, daß die Hilfeleistung für leidende Menschen zu einem nicht kostendeckenden Entgelt geschehe. Das Krankenhaus diene auch unmittelbar i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG karitativen Bestimmungen.

II. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 29. Juni 1988, BAGE 59, 120 = AP Nr. 37 zu § 118 BetrVG 1972, zuletzt Beschluß vom 24. Mai 1995 – 7 ABR 48/94 – AP Nr. 57 zu § 118 BetrVG 1972, zu B I der Gründe) dient ein Unternehmen karitativen Bestimmungen, wenn es sich den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist. Dagegen ist unerheblich, wer rechtlich oder wirtschaftlich an dem privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen beteiligt ist oder darauf einen beherrschenden Einfluß ausübt.

a) Nach dieser Rechtsprechung liegt eine karitative Bestimmung i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG allerdings dann nicht mehr vor, wenn das Unternehmen selbst von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist. Vielmehr gehört zur Karitativität die Freiwilligkeit der Hilfeleistung. Die Freiwilligkeit wird aber nicht dadurch ausgeschlossen, daß die leidenden Menschen, denen Hilfe geleistet wird, ihrerseits einen Rechtsanspruch gegen Dritte, insbesondere gegen die öffentliche Hand, auf derartige Hilfeleistung bzw. deren Finanzierung haben. Solche Ansprüche richten sich gegen den Staat bzw. dessen Sozialversicherungsträger. Sie sind aber nicht gegen privatrechtlich organisierte Unternehmen gerichtet, die es sich zum Ziel gesetzt haben, solche Hilfeleistungen tatsächlich zu erbringen. Diese privatrechtlich organisierten Unternehmen sind nicht selbst von Gesetzes wegen verpflichtet, solche Hilfeleistungen anzubieten oder durchzuführen. Vielmehr haben sie sich diese Aufgaben freiwillig kraft Satzung, im Gesellschaftsvertrag oder in sonstigen privatrechtlichen Organisationsstatuten selbst gesetzt, so daß sie mit der Erbringung der Hilfeleistung nicht irgendeinem gesetzlichen Zwang genügen, sondern ihrer eigenen, auf freiem Entschluß beruhenden Zielsetzung (BAG Beschluß vom 29. Juni 1988, BAGE 59, 120, 129 = AP Nr. 37 zu § 118 BetrVG 1972, zu B II 2a cc der Gründe).

b) Nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann allerdings auch die freiwillige Betätigung nur dann als karitativ angesehen werden, wenn sie nicht in der Absicht der Gewinnerzielung erfolgt. Das Ziel der Betätigung des Unternehmens muß sich in der Hilfe an bedürftigen Menschen erschöpfen. Die derart zu leistende Hilfe darf nicht ihrerseits Mittel zum Zweck der Gewinnerzielung sein. Indessen erfordert das Merkmal der karitativen Bestimmung i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG nicht, daß die Hilfeleistung für leidende Menschen unentgeltlich oder allenfalls zu einem nicht kostendeckenden Entgelt geschieht. Vielmehr genügt es, daß der Träger des Unternehmens seinerseits mit seiner Hilfeleistung keine eigennützigen Zwecke i.S. einer Gewinnerzielung verfolgt, mag er auch bis zur Höhe der Kostendekkung Einnahmen aus einer Betätigung erzielen (BAG Beschluß vom 29. Juni 1988, aaO, zu B II 2a bb der Gründe). Dabei ist es für das Vorliegen einer Gewinnabsicht unerheblich, ob eine Krankenhausgesellschaft in einem Rechnungsjahr tatsächlich einen Bilanzgewinn erzielt, soweit ein derartiger Gewinn nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden darf und daher lediglich den Charakter einer Rücklage hat (BAG Beschluß vom 24. Mai 1995 – 7 ABR 48/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu B II 2a der Gründe).

2. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Landesarbeitsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die beteiligte Krankenhausgesellschaft unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dient. Der Freiwilligkeit der Krankenversorgung durch die beteiligte Krankenhausgesellschaft steht, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nicht entgegen, daß die Krankenhausgesellschaft auf ihren Antrag in den Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz aufgenommen wurde mit der Folge, daß ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsvertrag fingiert wird (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Dieser Versorgungsvertrag bewirkt, daß das Krankenhaus zur Krankenbehandlung der Versicherten zugelassen ist (§ 109 Abs. 4 Satz 1 SGB V) und verpflichtet das Krankenhaus im Rahmen seines Versorgungsauftrages zur Krankenbehandlung der Versicherten (§ 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Dies ändert aber nichts daran, daß das Land Nordrhein-Westfalen nach § 1 Abs. 2 KHG NW verpflichtet ist, die Krankenversorgung in Krankenhäusern sicherzustellen und damit eine patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen (§ 1 Abs. 1 KHG NW). Diese gesetzliche Verpflichtung trifft nicht den Krankenhausträger bzw. die Krankenhausgesellschaft, sondern verbleibt beim Land bzw. bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden, auch soweit sie tatsächlich von der Krankenhausgesellschaft als einer Dritten erfüllt wird. Falls sich kein anderer geeigneter Träger findet, sind die Gemeinden und Gemeindeverbände subsidiär verpflichtet, Krankenhäuser zu errichten und zu betreiben (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KHG NW), nicht aber private oder sonstige Träger. Die Krankenhausgesellschaft ist mithin gleichsam lediglich Erfüllungsgehilfe des Landes, nicht aber von Gesetzes wegen zur Krankenversorgung verpflichtet.

Dementsprechend hat der Senat entschieden, daß ein in privater Rechtsform betriebenes Krankenhaus auch dann eine karitative Einrichtung ist bzw. sein kann, wenn die Anteile nur von einer Gebietskörperschaft gehalten werden, die gesetzlich zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern verpflichtet ist (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Mai 1995 – 7 ABR 48/94 –, aaO, zu B II 1 der Gründe). Der durch Aufnahme in den Krankenhausplan fiktiv begründete öffentlich-rechtliche Versorgungsvertrag ändert nichts an der Freiwilligkeit der Hilfeleistung. Zwar ist das zugelassene (Plan-) Krankenhaus im Rahmen seines Versorgungsauftrags bundesgesetzlich zur Krankenhausbehandlung der Versicherten (§ 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V) bzw. entsprechend seiner Aufgabenstellung nach dem Feststellungsbescheid landesrechtlich verpflichtet, jeden, der seine Leistungen benötigt, nach Art und Schwere der Erkrankung zu versorgen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KHG NW). Diese gesetzliche Verpflichtung beruht aber nur darauf, daß sich das privatrechtlich organisierte Unternehmen diese Aufgabe freiwillig aufgrund Gesellschaftsvertrags selbst gesetzt hat, ohne mit der Erbringung der Hilfeleistung einem gesetzlichen Zwang zu genügen.

Entsprechendes gilt auch für den Antrag der Krankenhausgesellschaft auf Aufnahme in den Krankenhausplan, auch wenn dieser zum Zweck der Inanspruchnahme der Förderung der notwendigen Investitionen durch das Land Nordrhein-Westfalen aufgestellt wurde bzw. dem Krankenhaus die Möglichkeit der Abrechnung mit der Krankenkasse eröffnet, bei der der Versicherte Mitglied ist. Die rechtliche Verpflichtung, leidende Menschen im Rahmen des Versorgungsvertrages zu behandeln, beruht ebenfalls auf einem freiwilligen Entschluß des freien Trägers, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden.

3. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch ausgeführt, daß es nach wie vor von der freien Entscheidung des Trägers abhängt, ob er sich auch weiter dieser Aufgabe stellen will. So kann das Plankrankenhaus nach § 110 Abs. 1 SBG V den fiktiven Versorgungsvertrag mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise kündigen. Dabei ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheides nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB V). Die Kündigung durch den Krankenhausträger bedarf zu ihrem Wirksamwerden entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht einmal der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde. Denn die Genehmigung der Kündigung durch die zuständige Landesbehörde nach § 110 Abs. 2 SGB V dient nur dem Schutz des Krankenhausträgers vor einer unberechtigten Kündigung durch die Krankenkassenverbände (vgl. Hess, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand August 1995, SGB V, § 110 Rz 2; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand März 1995, SGB V, § 110 Rz 4). Nur die Kündigung durch die Kassenverbände bedarf daher der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde. Mit der Auflösung des Versorgungsvertrages endet die Berechtigung des Krankenhauses zur stationären Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. Krauskopf, aaO, § 110 Rz 11). Die zuständige Landesbehörde kann daher die Krankenhausgesellschaft nicht zwingen, ihr Krankenhaus gegen ihren Willen weiter zu betreiben.

4. Unerheblich für die Freiwilligkeit der Hilfeleistung ist schließlich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde die Größenordnung der Hilfeleistung, die durch die Aufnahme in den Krankenhausplan und der damit verbundenen Finanzierung durch das Land ermöglicht wird. Die Freiwilligkeit hängt nicht vom Umfang der Hilfeleistung und der zur Verfügung stehenden Mittel ab.

 

Unterschriften

Steckhan, Schmidt, Fischermeier, Dr. Koch, Meyer

 

Fundstellen

Haufe-Index 872289

BAGE, 311

BB 1996, 1564

NJW 1996, 3099

NZA 1996, 1056

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