Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermessenskontrolle des Spruchs der Einigungsstelle

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Antrag, die Unwirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle wegen der Überschreitung der Grenzen des Ermessens festzustellen, ist nicht deswegen unzulässig, weil dieser Antrag nicht innerhalb der Frist des § 76 Abs 5 Satz 4 BetrVG begründet worden ist. Ob nur die innerhalb dieser Frist vorgebrachten Tatsachen bei der Ermessenskontrolle berücksichtigt werden können, bleibt unentschieden.

 

Normenkette

BetrVG § 112 Abs. 4; KO § 61 Abs. 1 Nrn. 1, 6; BetrVG § 76 Abs. 5 Sätze 4, 3

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 04.05.1981; Aktenzeichen 2 Ta 9/81)

LAG Hamburg (Entscheidung vom 04.05.1981; Aktenzeichen 2 TaBV 3/81)

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 04.11.1980; Aktenzeichen 5 BV 3/80)

 

Gründe

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Sozialplanes, der von der Einigungsstelle im Laufe des Konkursverfahrens beschlossen worden ist.

Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde das Konkursverfahren eröffnet, ihr Betrieb wurde aus diesem Grunde stillgelegt. Eine vom Betriebsrat angerufene Einigungsstelle beschloß am 28. Januar 1980 einen Sozialplan, der u.a. die Zahlung von Abfindungen an die entlassenen Arbeitnehmer vorsah und insoweit wie folgt lautete:

4. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis infolge

der Stillegung der Betriebe durch den Konkurs-

verwalter oder im Einvernehmen mit diesem ge-

löst wird, erhalten eine Abfindung gem. nach-

folgenden Vorschriften:

a) Anspruch auf die Abfindung haben diejenigen

Arbeitnehmer, welche mindestens ein Jahr

ununterbrochen dem Betriebe angehört haben

und noch nicht das 63. (Männer) bzw. 60.

Lebensjahr (Frauen) vollendet haben.

b) Die Betriebszugehörigkeit wird mit einem

nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit

ansteigenden Punktwert von 0 - 84 Punkten

nach der Punktwerttabelle I, die diesem

Sozialplan anliegt, berücksichtigt.

c) Das Lebensalter des Arbeitnehmers wird mit

den Punkten nach der Punktwerttabelle II,

die diesem Sozialplan anliegt, berücksich-

tigt.

d) Schwerbehinderte erhalten je 10 % der Er-

werbsminderung zusätzliche 2 Punkte.

e) Die ... errechneten Punkte werden addiert

und durch 20 geteilt. Diese Zahl wird mit

dem unter Buchstabe 4 f) definierten Brutto-

monatsverdienst multipliziert, ...

f) Als Bruttomonatsverdienst zählt ... Der an-

rechenbare Monatsverdienst beträgt höchstens

DM 3.000,--.

....

8. Zur Erfüllung der Ansprüche aus diesem Sozial-

plan werden zunächst DM 100.000,-- eingesetzt.

Ist darüber hinaus Masse zur Befriedigung der

Konkursforderungen vorhanden, so werden davon

von weiteren DM 100.000,--

(bis zu DM 200.000,--) 70 %

von weiteren DM 100.000,--

(bis zu DM 300.000,--) 75 % und

von weiteren Beträgen ab DM

300.000,-- 80 %

für den Sozialplan eingesetzt.

Reichen die Mittel zur Befriedigung sämtlicher

Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer in voller

Höhe nicht aus, so werden die Forderungen aus die-

sem Sozialplan verhältnismäßig befriedigt.

Der mit einer Begründung versehene Spruch der Einigungsstelle wurde dem Konkursverwalter am 28. März 1980 zugeleitet.

Mit Schriftsatz vom 10. April 1980, beim Arbeitsgericht eingegangen am 11. April 1980, hat der Konkursverwalter die Unwirksamkeit des Sozialplanes geltend gemacht und beantragt

festzustellen, daß der auf dem Spruch der

Einigungsstelle in der Sitzung am 28. Ja-

nuar 1980 beruhende Sozialplan insoweit

rechtsunwirksam ist, als nach Ziffer 4 und

Ziffer 8 des Sozialplans übersetzte Pau-

schalabfindungen ausgewiesen worden sind.

In der Antragsschrift heißt es dann weiter:

"Gerügt wird vom Antragsteller die Über-

schreitung der Grenzen des Ermessens durch

diesen Spruch der Einigungsstelle (§ 76

Abs. 5 letzter Satz BetrVerfGes).

Eine Begründung für diesen Antrag wird

nachgereicht.

Als A n l a g e n

überreiche ich

1) das Protokoll über die Sit-

zung vom 28.1.1980

2) den Sozialplan vom 28.1.1980

3) Begründung für den Spruch über

den Sozialplan vom 28.1.1980."

Die genannten Anlagen lagen der Antragsschrift bei. Erst mit einem Schriftsatz vom 31. Oktober 1980 hat der Konkursverwalter seine Ansicht, der Sozialplan sei rechtsunwirksam, näher begründet.

Er macht geltend, der Sozialplan berücksichtige nicht die Interessen der übrigen Konkursgläubiger, weil er beispielsweise von einer verteilungsfähigen Konkursmasse von 500.000,-- DM mehr als 400.000,-- DM für die Erfüllung der Abfindungsforderungen in Anspruch nehme. Er knüpfe darüber hinaus mit seinen Leistungen nicht an konkrete Nachteile der betroffenen Arbeitnehmer an, sondern gewähre pauschalierte Abfindungen an alle entlassenen Arbeitnehmer ohne Rücksicht darauf, daß zumindest etwa die Hälfte der rd. 90 in der Fischverarbeitung tätig gewesenen Frauen alsbald gleichwertige neue Arbeitsplätze erhalten hätten.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die Beschwerde des Konkursverwalters ist vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.

B. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag des Konkursverwalters im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. Eine Ermessensüberschreitung der Einigungsstelle könne nur innerhalb von zwei Wochen nach Zuleitung des Beschlusses geltend gemacht werden. Innerhalb dieser Frist müsse die Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle auch begründet werden. Das habe der Konkursverwalter nicht getan, so daß sich sein Antrag als unzulässig erweise.

Damit wird das Landesarbeitsgericht dem Begehren des Konkursverwalters nicht gerecht.

II. 1. Der Antrag des Konkursverwalters ist zulässig.

Der Konkursverwalter begehrt die Feststellung, daß der auf dem Spruch der Einigungsstelle vom 28. Januar 1980 beruhende Sozialplan hinsichtlich seiner Abfindungsregelung rechtsunwirksam ist. Gegen diesen Antrag bestehen keine Bedenken. Er ist ausreichend bestimmt. Der angefochtene Sozialplan und dessen vom Konkursverwalter für unwirksam erachteten Bestimmungen werden ausdrücklich genannt. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der erbetenen Entscheidung ist gegeben. Der Konkursverwalter hat ein Interesse daran zu erfahren, ob er bei der Abwicklung des Konkursverfahrens vom Sozialplan begründete Ansprüche der Arbeitnehmer berücksichtigen muß oder nicht. Soweit es darauf überhaupt ankommt, ist die Antragsbefugnis des Konkursverwalters gegeben. Sie ergibt sich aus § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG in Verb. mit § 6 K0. Der Konkursverwalter nimmt kraft Gesetzes die Arbeitgeberfunktionen der Gemeinschuldnerin wahr (BAG GS 31, 176 = AP Nr. 6 zu § 112 BetrVG 1972).

2. Der Konkursverwalter hält den Sozialplan aus zwei Gründen für rechtsunwirksam. Er beanstandet, daß der Sozialplan Abfindungszahlungen für alle entlassenen Arbeitnehmer vorsehe ohne Rücksicht darauf, daß zumindest ein Teil der Arbeitnehmer alsbald einen neuen gleichwertigen Arbeitsplatz gefunden habe. Eine solche Pauschalierung sei unzulässig. Er macht weiter geltend, der Sozialplan berücksichtige nicht die Interessen der übrigen Konkursgläubiger, indem er überhöhte Abfindungsansprüche begründe und damit die wenigstens teilweise Befriedigung anderer Konkursforderungen gefährde.

Der Einwand des Konkursverwalters, der Spruch der Einigungsstelle sehe Abfindungszahlungen an alle entlassenen Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf deren tatsächlich eingetretene Nachteile vor, betrifft dabei die nach § 112 Abs. 1 BetrVG umschriebene erzwingbare Regelungskompetenz des Betriebsrates und damit die Regelungskompetenz der Einigungsstelle. Es ist eine Rechtsfrage, ob der Betriebsrat bei einer Betriebsstillegung unterschiedslos für alle Arbeitnehmer Abfindungszahlungen verlangen kann, auch wenn diese durch die Entlassung keine oder unterschiedliche Nachteile erlitten haben (vgl. die Entscheidung des Senats vom 23. April 1985 - 1 ABR 3/81 - zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt). Insoweit unterliegt daher der Spruch der Einigungsstelle einer Rechtskontrolle durch das Arbeitsgericht, die eine fristgebundene Geltendmachung dieses Mangels durch einen der beiden Betriebspartner nicht voraussetzt. Ob an dieser Beurteilung künftig festzuhalten ist, nachdem durch Art. 2 Nr. 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1985 vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710) in § 112 Abs. 5 BetrVG n.F. die Grundsätze für die Ausübung des billigen Ermessens durch die Einigungsstelle neu umschrieben worden sind, bedarf hier keiner Entscheidung.

Der zweite Einwand des Konkursverwalters, das Sozialplanvolumen sei angesichts der verteilungsfähigen Konkursmasse zu hoch, betrifft hingegen die Einhaltung der der Einigungsstelle eingeräumten Ermessensgrenzen. Ob diese überschritten wurden, kann nur geprüft werden, wenn dies von einem der Betriebspartner innerhalb der Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG geltend gemacht worden ist.

3. Der erste Einwand des Konkursverwalters ist unbegründet.

Der Senat hat in seiner schon genannten Entscheidung vom 23. April 1985 (aa0) ausgesprochen, daß die Einigungsstelle in zulässiger Weise Leistungen zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile der von einer Betriebsstillegung betroffenen Arbeitnehmer pauschalieren könne. Daran hält der Senat fest.

a) Schon praktische Bedürfnisse machen einen pauschalierten Nachteilsausgleich notwendig. Die durch eine Betriebsänderung entstehenden Nachteile verwirklichen sich erst im Laufe der Zeit. Ihre konkrete Höhe im Einzelfall kann jeweils nur für einen zurückliegenden Zeitraum festgestellt werden. Nachteile können noch lange Zeit nach der Betriebsänderung entstehen. Wollte man nur den Ausgleich oder die Milderung tatsächlich entstandener Nachteile zulassen, müßten die Mittel des Sozialplans so lange verwaltet werden, wie noch Nachteile aus der Betriebsänderung entstehen können. Das ist praktisch nur schwer möglich und führt regelmäßig zu einem nicht mehr vertretbaren Verwaltungsaufwand.

Ein Sozialplan ist nach dem Willen des Gesetzes regelmäßig vor Durchführung der Betriebsänderung zu vereinbaren. Von daher ist den Betriebspartnern oder der Einigungsstelle nur möglich, darauf abzustellen, welche Nachteile die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer typischerweise zu erwarten haben. Für die anläßlich einer Betriebsstillegung entlassenen Arbeitnehmer sind bestimmte wirtschaftliche Nachteile typisch und mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Sie bestehen - je nach Arbeitsmarktlage - in einer mehr oder weniger langen Zeit der Arbeitslosigkeit, die zudem vom Alter des entlassenen Arbeitnehmers abhängig ist, mit den daraus resultierenden wirtschaftlichen Nachteilen durch Einkommenseinbußen. Ein typischer Nachteil ist auch darin zu sehen, daß der Bestandsschutz des bisherigen Arbeitsverhältnisses, der weitgehend von der bisherigen Betriebszugehörigkeit und vom Lebensalter des Arbeitnehmers, aber auch von anderen sozialen Faktoren abhängig ist, auch dann verlorengeht, wenn der Arbeitnehmer alsbald eine neue Stelle findet. Schon diese Nachteile sind daher einer Pauschalierung - auch in Form einer als "Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes" üblicherweise bezeichneten Einmalzahlung - zugänglich, wobei deren Höhe dann auch von Faktoren wie Alter und bisherige Betriebszugehörigkeit - aber auch von anderen Umständen -, abhängig gemacht werden kann, weil diese Faktoren für die zu erwartenden typischen Nachteile relevant sind.

Wird der Sozialplan nicht schon vor der Betriebsänderung, sondern aus irgendwelchen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt aufgestellt, so können die Sozialplanleistungen gleichwohl nach denjenigen wirtschaftlichen Nachteilen differenziert werden, die im Zeitpunkt der Betriebsstillegung zu erwarten waren. Die Betriebspartner oder die Einigungsstelle sind in einem solchen Falle nicht gehalten zu berücksichtigen, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich anders entwickelt haben als im Zeitpunkt der Betriebsänderung vernünftigerweise zu erwarten war. Auch daran hält der Senat fest.

b) Im vorliegenden Falle ist der Sozialplan vor Durchführung der Betriebsänderung von der Einigungsstelle beschlossen worden. Nr. 3 des Sozialplans bestimmt, daß der noch ausstehende Urlaub grundsätzlich in natura genommen werden soll, sofern es die betriebliche Lage erlaube. Diese Regelung ist nur verständlich, wenn am 28. Januar 1980 noch Arbeitnehmer beschäftigt waren, der Betrieb also noch nicht stillgelegt war.

Die Einigungsstelle durfte und konnte daher auf die anläßlich der Betriebsstillegung typischerweise zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile abstellen. Das hat die Einigungsstelle getan. Sie hat die Abfindungsansprüche nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer nach detaillierten Punktetabellen differenziert. Sie hat damit die insbesondere für eine zu erwartende Arbeitslosigkeit relevanten Faktoren sachgerecht gewürdigt. Sie hat mit einem Punktezuschlag für Schwerbehinderte auch das gesteigerte Vermittlungsrisiko dieser Personengruppe in zutreffender Weise berücksichtigt.

Der Konkursverwalter hat nichts dafür vorgetragen, daß in diesem Zeitpunkt, also noch vor Durchführung der Betriebsstillegung, die mögliche Arbeitslosigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer anders zu beurteilen war. Der Umstand, daß ein Teil der Arbeitnehmer später gleichwertige Arbeitsplätze gefunden hat, besagt für sich allein noch nicht, daß davon schon zur Zeit der Aufstellung des Sozialplans ausgegangen werden konnte.

Damit ist der von der Einigungsstelle beschlossene Sozialplan nicht deswegen unwirksam, weil die Einigungsstelle die Abfindungen nicht nach den später tatsächlich eingetretenen wirtschaftlichen Nachteilen der von der Betriebsstillegung betroffenen Arbeitnehmer differenziert hat.

4. a) Seinen Einwand, die Einigungsstelle habe die Grenzen ihres Ermessens überschritten, indem sie bei der Bemessung der Sozialplanleistungen die Interessen der übrigen Konkursgläubiger nicht angemessen berücksichtigt habe, hat der Konkursverwalter innerhalb der Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG beim Arbeitsgericht geltend gemacht. Er hat diesen Einwand allerdings nicht auch innerhalb dieser Frist begründet. Dieser Umstand führt entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrages. Das ist oben bereits dargelegt worden.

Eine andere Frage ist jedoch, ob die Überprüfung der Einhaltung der Grenzen des Ermessens nur anhand derjenigen Tatsachen erfolgen darf, die innerhalb der Frist vorgetragen worden sind. Wäre diese Frage zu bejahen, wäre der Antrag als unbegründet abzuweisen, wenn die innerhalb der Frist vorgetragenen Tatsachen eine Ermessensüberschreitung der Einigungsstelle nicht ergeben. Im Verhältnis der Betriebspartner zueinander stünde dann in gleicher Weise fest, daß die Einigungsstelle die Grenzen ihres Ermessens gewahrt hat, wie wenn eine Ermessensüberschreitung innerhalb der Frist überhaupt nicht geltend gemacht worden wäre.

Der Senat braucht diese Frage im vorliegenden Falle nicht zu entscheiden. Darauf, ob die Einigungsstelle die Interessen der übrigen Gläubiger ausreichend berücksichtigt und damit die Grenzen ihres Ermessens gewahrt hat, kommt es für den vorliegenden Fall nicht mehr an.

b) Das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985 (BGBl. I S. 369) regelt nunmehr auch für noch nicht abgeschlossene Altverfahren abschließend das Verhältnis von Abfindungsansprüchen aus Sozialplänen zu den übrigen Konkursforderungen. Es bestimmt damit selbst, inwieweit die Interessen der übrigen Konkursgläubiger Ansprüche auf Abfindungen aus einem Sozialplan und deren Befriedigung im Konkurs begrenzen.

Nach § 6 Abs. 2 in Verb. mit § 4 Satz 1 dieses Gesetzes werden Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, grundsätzlich mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 K0 berichtigt. Es kommt jedoch zu einem "Rangstellensplitting", wenn die Summe der Forderungen aus dem Sozialplan größer ist als der Höchstbetrag von 2 1/2 Monatsverdiensten aller von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer. Soweit das Sozialplanvolumen diesen Betrag übersteigt, sind die Abfindungsansprüche der einzelnen Arbeitnehmer entsprechend diesem Anteil nur einfache Konkursforderungen (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 KO). Damit hat der Gesetzgeber entschieden, daß die übrigen Konkursgläubiger mit ihren Forderungen hinter den Abfindungsansprüchen aus einem Sozialplan bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zurückstehen müssen. Ein darüber hinausgehendes Sozialplanvolumen berührt die Interessen der übrigen Konkursgläubiger nur noch insoweit, als gegebenenfalls auch einfache Konkursforderungen mit einer geringeren Quote befriedigt werden. Das ist eine abschließende gesetzliche Regelung mit einer abschließenden Bewertung der Interessen aller am Konkursverfahren beteiligten Konkursgläubiger. Der vom Konkursverwalter angegriffene Spruch der Einigungsstelle kann daher nicht deswegen unwirksam sein, weil die Einigungsstelle die Interessen der übrigen Konkursgläubiger durch die Festlegung überhöhter Abfindungen in unzulässiger Weise beeinträchtigt hat.

Damit erweist sich der Antrag des Konkursverwalters, die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle festzustellen, als unbegründet. Die Vorinstanzen haben ihn daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das macht die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Konkursverwalters erforderlich.

Dr. Kissel Dr. Heither Matthes

Gnade Dr. Menzel

 

Fundstellen

Haufe-Index 436950

DB 1985, 2153-2153 (LT1)

NZA 1985, 715-717 (LT1)

AP § 76 BetrVG 1972, Nr 16

EzA § 76 BetrVG 1972, Nr 35 (LT1)

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