Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilnahme eines Dolmetschers am Monatsgespräch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der gesetzlich abschließend geregelte Teilnehmerkreis am Monatsgespräch gemäß § 66 Abs 1 BPersVG kann grundsätzlich nur im Einverständnis der Teilnahmeberechtigten erweitert werden.

2. Der Dienststellenleiter einer Einheit der alliierten Streitkräfte, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, kann jedoch einen Dolmetscher seiner Wahl zum Monatsgespräch hinzuziehen.

3. Der Dienststellenleiter darf jedoch keine Person als Dolmetscher hinzuziehen, gegen die die Betriebsvertretung sachlich begründete Vorbehalte anmeldet.

 

Normenkette

ArbGG § 82; BPersVG § 66; NATOZAbkUnterzProt Art. 56 Abs. 9

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.02.1986; Aktenzeichen 4 TaBV 2/86)

ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 14.11.1985; Aktenzeichen 1 BV 24/85)

 

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Hinzuziehung weiterer Personen durch den Dienststellenleiter zum Monatsgespräch nach § 66 BPersVG.

A. Die Antragsgegnerin ist die Dienststelle einer Transporteinheit der Britischen Rheinarmee. Die Antragstellerin ist die Betriebsvertretung der dort beschäftigten zivilen Arbeitskräfte. An den Monatsgesprächen der Beteiligten nahmen in der Vergangenheit Mitglieder der Antragstellerin und der jeweilig kommandierende Offizier der Einheit als Dienststellenleiter teil. Da Major M, der seit 1984 Dienststellenleiter ist, die deutsche Sprache nicht beherrscht, begleitete ihn als Dolmetscher und Ratgeber der oberste zivile Verwaltungsangestellte H, der bei der Antragsgegnerin als Staff Superintendent beschäftigt wird. Dieser hatte schon den Vorgänger des Major M als Dolmetscher und Ratgeber zu den Monatsgesprächen von Anbeginn seiner Tätigkeit an begleitet. Die Antragsgegnerin verfügt über keine hauptberuflichen Dolmetscher. Diese stehen nur dem Hauptquartier der Britischen Streitkräfte zur Verfügung.

Die Antragstellerin beschloß in der gemeinsamen Sitzung vom 7. Februar 1985, Herrn H zukünftig nicht mehr an Besprechungen mit dem Dienststellenleiter teilnehmen zu lassen. Ein Mitglied der Antragstellerin führte laut Sitzungsniederschrift zur Begründung aus, daß die Beteiligten in Zukunft in vertrauensvoller Weise zusammenarbeiten wollten. Dies sei zum Teil wegen Herrn H nicht möglich gewesen. Danach übernahm die Übersetzung ein Dienststellenangehöriger, der englische Zivilbedienstete A.

Der Dienststellenleiter der Antragsgegnerin ordnete für die Zeit seines Urlaubs im August und September 1985 an, Herr H solle seinen Stellvertreter als Ratgeber und Dolmetscher zu den Monatsgesprächen begleiten. Durch Vermerk vom 6. August 1985 änderte der Stellvertreter des Dienststellenleiters diese Anordnung dahin ab, daß Herr H ihn nur als Dolmetscher begleiten solle. Die Antragstellerin lehnte die Teilnahme des Herrn H an den Monatsgesprächen weiterhin ab. Daraufhin weigerte sich der Vertreter des Dienststellenleiters, an den Gesprächen im August und September 1985 teilzunehmen. Danach leitete die Antragstellerin das vorliegende Beschlußverfahren ein.

Sie hat gemeint, die Hinzuziehung von Personen zu den Monatsgesprächen an der Seite des Dienststellenleiters könne nur einvernehmlich zwischen Dienststelle und der Betriebsvertretung erfolgen. Es sei nicht zu leugnen, daß die Hinzuziehung eines Dolmetschers erforderlich sei. Auch die Beiziehung eines Ratgebers lehne sie nicht grundsätzlich ab. Wie die Vergangenheit aber deutlich gemacht habe, könne die als Dolmetscher eingesetzte Person die Monatsgespräche stören. So müsse über die Teilnahme eines Dolmetschers oder Ratgebers Einigkeit erzielt werden.

Die Antragstellerin hat beantragt

festzustellen, daß die Dienststelle bzw. der

Dienststellenleiter nicht berechtigt ist, ohne

Zustimmung der Betriebsvertretung eine oder

mehrere Personen, und sei es auch als Dolmetscher,

am Monatsgespräch im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1

BPersVG teilnehmen zu lassen; jedenfalls dann nicht,

wenn diese Person in der Vergangenheit als Bera-

ter an den Monatsgesprächen teilgenommen hat;

hilfsweise festzustellen, daß die Antragsgegnerin

nicht berechtigt ist, Herrn H gegen den Willen

der Antragstellerin an den Monatsgesprächen nach

§ 66 Abs. 1 Satz 1 BPersVG teilnehmen zu lassen.

Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Antrags gebeten und gemeint, der mitgebrachte Dolmetscher sei kein Teilnehmer am Monatsgespräch im Sinne des § 66 BPersVG. Aus dem Übersetzungsbedürfnis des nicht der deutschen Sprache mächtigen Dienststellenleiters folge dessen Auswahlrecht im Hinblick auf die Person eines qualifizierten Dolmetschers. Eine sinnvolle Übersetzung erfordere von diesem gewisse Mindestkenntnisse im personalvertretungs- und arbeitsrechtlichen Bereich. Der Dienststellenleiter müsse in die Lage versetzt werden, im Monatsgespräch auftretende Fragen zugleich mit einem fachlich ausreichend qualifizierten Dolmetscher auszudiskutieren und ggf. sofort an Ort und Stelle zu entscheiden. Deshalb müsse der Dienststellenleiter sachkundige Dritte - auch zu Dolmetscherzwecken - nach seiner Wahl zu den Monatsgesprächen mitbringen dürfen. Im übrigen sei die deutsche Gerichtsbarkeit nicht entscheidungsbefugt, weil auf den Streit der Beteiligten das deutsche Bundespersonalvertretungsgesetz keine Anwendung finde. Das Verlangen der Antragstellerin ziele auf eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich aus der Ausdeutung des Vertragswerks der NATO-Mitgliedsstaaten ergebe.

Das Arbeitsgericht hat überwiegend nach dem Antrag der Antragstellerin erkannt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin blieb ohne Erfolg, wobei das Landesarbeitsgericht den Tenor der Entscheidung zur Klarstellung neu gefaßt hat. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin weiter ihr erstinstanzliches Ziel der Zurückweisung des Antrags, während die Antragstellerin die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt.

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Antragstellerin steht der in erster Linie verfolgte Anspruch im wesentlichen nicht zu. Hinsichtlich des Hilfsantrags bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen, so daß die Sache insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen war.

I. Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig.

1. Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit sei gegeben. Zwar sei nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts die inländische Gerichtsbarkeit für Verfahren gegen einen ausländischen Staat in bezug auf dessen hoheitliche Betätigung ausgeschlossen. Den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehe jedoch das Völkervertragsrecht vor. Dazu gehöre auch das NATO-Truppenstatut, das Zusatzabkommen und das Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen. Im Unterzeichnungsprotokoll Abs. 9 zu Art. 56 Abs. 9 Zusatzabkommen hätten die Mitgliedsstaaten die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen vereinbart, soweit das deutsche Personalvertretungsrecht anwendbar sei und das Bundespersonalvertretungsgesetz gerichtliche Entscheidungen (Beschlußverfahren) vorsehe. Damit eröffne die Vorschrift in bezug auf die Streitkräfte die deutsche Gerichtsbarkeit für Rechtsstreitigkeiten über die Zuständigkeit der bei den Streitkräften nach dem Vertragswerk gebildeten Personalvertretungen. Um einen solchen Zuständigkeitsstreit handele es sich vorliegend. Die Antragstellerin nehme für sich ein Mitwirkungsrecht in bezug auf die Ausgestaltung des Teilnehmerkreises der Monatsgespräche nach § 66 BPersVG in Anspruch. Es sei ohne Bedeutung, ob die Antragsgegnerin bei der Bestimmung des Dolmetschers an das Bundespersonalvertretungsgesetz gebunden sei oder nicht. Der Absatz 9 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 Zusatzabkommen setze für eine gerichtliche Entscheidung nicht voraus, daß deutsches Personalvertretungsrecht zur Anwendung gelange. Die in Absatz 9 des Unterzeichnungsprotokolls eröffnete deutsche Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten über die Zuständigkeit der Personalvertretung sei nicht immer dann verschlossen, wenn die Entscheidung des Streits von einer irgendwie gearteten Würdigung möglicherweise hoheitlichen Handelns abhängig sei. Im übrigen fände das deutsche Personalvertretungsrecht Anwendung, weil die Antragsgegnerin nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handele, wenn sie einen Dolmetscher zu den Monatsgesprächen zuziehe.

2. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung stand.

a) Das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren ist für den Streit der Beteiligten die gebotene Verfahrensart. Denn Absatz 9 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bestimmt ausdrücklich, daß die Gerichte für Arbeitssachen im Beschlußverfahren entscheiden, soweit das Gesetz gerichtliche Entscheidungen vorsieht (BAG Beschluß vom 19. Dezember 1969 - 1 ABR 9/69 - AP Nr. 1 zu Art. 56 ZA - Nato-Truppenstatut; Beschluß vom 28. April 1970 - 1 ABR 16/69 - AP Nr. 2 zu Art. 56 ZA - Nato-Truppenstatut; Beschluß vom 21. August 1979 - 6 ABR 77/77 - AP Nr. 4 zu Art. 56 ZA - Nato-Truppenstatut; Beschluß vom 23. Juli 1981 - 6 ABR 74/78 - BAGE 35, 370 = AP Nr. 5 zu Art. 56 ZA - Nato-Truppenstatut; Beschluß vom 12. Februar 1985 - 1 ABR 3/83 - BAGE 48, 81 = AP Nr. 1 zu Art. I Nato-Truppenstatut).

b) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen ist gegeben. Sie bestimmt sich mangels besonderer Regelungen nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit und ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 82 ArbGG, weil die beteiligte britische Transporteinheit ihren Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat (BAGE 48, 81 und 35, 370 = AP, aaO).

c) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die sachliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen bejaht.

aa) Das Betriebsvertretungsrecht der zivilen Arbeitnehmer bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge bei den Streitkräften der Parteien des Nordatlantikvertrages bestimmt sich nach den für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretung (Art. 56 Abs. 9 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut). Nach § 70 Abs. 1 Soldatengesetz gilt für die bei den militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter das Bundespersonalvertretungsgesetz. Dabei handelt es sich um das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974. Zwar bezeichnet Abs. 1 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut als Gesetz das Personalvertretungsgesetz vom 5. August 1955. Die Vertragspartner der Truppenverträge sind jedoch übereingekommen, das Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut dahin zu ändern, daß an die Stelle des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 tritt. Diese Vereinbarung ist am 12. Mai 1982 vom Bundestag ratifiziert worden und nach Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde gem. Art. 2 Abs. 2 am 8. August 1982 in Kraft getreten (BGBl II S. 838; BAG Urteil vom 6. Februar 1985 - 4 AZR 127/83 - AP Nr. 12 zu § 75 BPersVG).

bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die deutsche Gerichtsbarkeit für den Streit der Beteiligten zuständig. Denn sie streiten nicht darüber, ob überhaupt die kollektivrechtlichen Normen des Bundespersonalvertretungsgesetzes Anwendung finden (so aber die Parteien in den die Anträge als unzulässig abweisenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Juli 1981 - 6 ABR 74/78 - aaO und vom 12. Februar 1985 - 1 ABR 3/83 - aaO), sondern über Umfang und Inhalt des grundsätzlich anwendbaren § 66 BPersVG. So nimmt die Antragstellerin ein umfassendes Beteiligungsrecht bei der Hinzuziehung Dritter zu Monatsgesprächen in Anspruch, während die Antragsgegnerin jegliche Mitsprache der Betriebsvertretung bei der Hinzuziehung Dritter leugnet. Die so im Streit befindliche Befugnis der ausländischen Dienststelle stellt keine hoheitliche Betätigung dar (acta iure imperii), sondern beruht auf nicht hoheitlichen Handlungen des ausländischen Staates. Die Verständigung der Dienststelle einer ausländischen Streitkraft mit der bei der Truppe und dem zivilen Gefolge gebildeten Betriebsvertretung der deutschen Mitarbeiter gehört nicht zum Kernbereich der Staatsgewalt des ausländischen Staates (BVerfG Beschluß vom 30. April 1963 - 2 BvM 1/62 - AP Nr. 1 zu Art. 25 GG). So kann dahinstehen, ob die Qualifizierung einer Handlung als acta iure imperii zur Unzulässigkeit des Antrags führt oder der Antrag letztlich unbegründet ist (vgl. BAG Beschluß vom 23. Juli 1981 - 6 ABR 74/78 - aaO einerseits und andererseits die dazu ergangene Anmerkung von Beitzke sowie die Bedenken im Beschluß des Ersten Senats vom 12. Februar 1985 - 1 ABR 3/83 - aaO).

II. Der Hauptantrag der Antragstellerin ist im wesentlichen unbegründet.

1. Das Landesarbeitsgericht hat sich die Gründe des Arbeitsgerichts zu eigen gemacht, das ausgeführt hatte, die einseitige Hinzuziehung eines dienststellenangehörigen Ratgebers oder Dolmetschers verletze die Rechte der Antragstellerin aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz. Die Hinzuziehung weiterer dienststellenangehöriger Personen könne nur einvernehmlich erfolgen. Das ergebe sich aus dem Schweigen im Gesetzeswortlaut des § 66 BPersVG zur Teilnahme Dritter, insbesondere aus dem Sinn und Zweck der dort getroffenen Regelung. Diese Vorschrift konkretisiere das in § 2 Abs. 1 BPersVG festgelegte Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Ihrer Anwendung sei daher immer dieses Gebot zugrunde zu legen. Durch die Einführung einer monatlichen Besprechung solle die vertrauensvolle Zusammenarbeit gleichsam institutionalisiert werden. Sinn der gemeinsamen Besprechungen sei der offene, interne Meinungsaustausch und der Versuch einer dienststelleninternen Klärung von Meinungsverschiedenheiten. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die einseitige Erweiterung des Teilnehmerkreises gegen den Widerspruch auch nur eines Beteiligten unzulässig, da dies selbst bei nur angedeutetem, nicht näher begründeten Mißtrauen zwischen dem Dritten und einem Beteiligten dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BPersVG widerspreche und das Monatsgespräch anderenfalls den offenen dienststelleninternen Meinungsaustausch gerade nicht mehr gewährleisten könne. Diese Erwägungen hätten auch für den Fall zu gelten, daß ein dienststellenangehöriger Dritter lediglich in der Funktion eines Dolmetschers am Monatsgespräch teilnehme.

2. Diese Ausführungen halten der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand.

Der Senat hat den Hauptantrag der Betriebsvertretung dahin ausgelegt, sie wolle festgestellt bekommen, daß die Teilnahme eines jeden Dienststellenangehörigen in beliebiger Funktion einschließlich der eines Ratgebers und Dolmetschers nur mit ihrem Einverständnis statthaft sei. Dieser Antrag ist nur teilweise begründet, für die den Streit der Parteien auslösende Hinzuziehung eines Dolmetschers jedoch unbegründet.

a) Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sind Teilnehmer der Monatsbesprechung der Dienststellenleiter und die Personalvertretung. Daneben kommt § 7 Satz 2 BPersVG zur Anwendung, wonach der Dienststellenleiter sich bei Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter vertreten lassen kann und unter den Voraussetzungen des § 7 Satz 3 BPersVG auch andere Dienststellenangehörige als Vertreter bestimmen kann. Ferner haben die Jugendvertretung unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 4 BPersVG und die Schwerbehindertenvertretung nach § 25 Abs. 5 SchwbG 1986 (zum alten Recht vgl. Senatsbeschluß vom 19. Januar 1984 - 6 ABR 19/83 - BAGE 45, 22 = AP Nr. 4 zu § 74 BetrVG 1972) ein Teilnahmerecht. Über die Teilnahme weiterer Dritter schweigt das Gesetz. Daraus und aus dem Sinn des Monatsgesprächs als permanente Gelegenheit zur dienststelleninternen Verständigung hat das personalvertretungsrechtliche Schrifttum gefolgert, daß eine Erweiterung des Teilnehmerkreises nur im Einverständnis der Besprechungsteilnehmer möglich sei (Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., § 66 Rz 9 und 10; Fischer/Goeres in GKÖD, Bd. V, Teil 2, Stand Oktober 1987, K § 66 Rz 6 und 8; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz, BPersVG, 5. Aufl., § 66 Rz 4 und 5; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, 4. Aufl., Stand Dezember 1987, § 66 Rz 9). Das entspricht auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Beschluß vom 5. August 1983 - 6 P 11.81 - ZBR 1984, 72), das den Teilnehmerkreis am Monatsgespräch für abschließend geregelt hält. Da das Gespräch der Erörterung anstehender, personalvertretungsrechtlich erheblicher Probleme und dem Ziel diene, schon möglichst frühzeitig eine gemeinsame Lösung zu finden, stehe es unter dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Dem würde es widersprechen, wenn einseitig, sei es von seiten des Personalrats oder von seiten des Dienststellenleiters, weitere dienststellenangehörige Personen zu diesen Gesprächen zugezogen werden könnten.

Das ist grundsätzlich auch die Auffassung des Senats. Der Kreis der Teilnahmeberechtigten am Monatsgespräch wird durch das BPersVG selbst und seit jüngerer Zeit durch die ergänzende Vorschrift des § 25 Abs. 5 SchwbG 1986 abschließend bestimmt. Es stellt allerdings insofern kein zwingendes Recht dar, als die Partner der Personalverfassung berechtigt sind, den Kreis der Beteiligten im Einvernehmen zu vergrößern. Ein Recht zur einseitigen Erweiterung des Teilnehmerkreises durch den Dienststellenleiter oder die Personalvertretung (hier Betriebsvertretung) kann der Vorschrift nicht entnommen werden. Denn das vereinbart sich nicht mit dem Sinn und Zweck des § 66 BPersVG, der eine Konkretisierung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit des § 2 Abs. 1 BPersVG enthält. So kann die Betriebsvertretung bei einem zivilen Gefolge und einer Truppe eines ausländischen Staates die Teilnahme eines Dritten z.B. als Ratgeber des die Dienststellen leitenden ausländischen Offiziers von ihrem Einverständnis abhängig machen.

b) Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt bei der Hinzuziehung eines Dolmetschers durch den ausländischen Dienststellenleiter. Die Vertragspartner der völkerrechtlichen Verträge NATO-Truppenstatut, Zusatzabkommen und Unterzeichnungsprotokolle haben sich teilweise dem deutschen Rechtskreis unterworfen. Die Sprache für die danach notwendigen Kontakte der ausländischen Dienststelle mit der bei ihr gebildeten Betriebsvertretung ist deutsch. Sofern nicht im Ausnahmefall ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf seiten des ausländischen Offiziers vorhanden sind, bedarf es eines Dolmetschers. Aus dem in der völkervertraglichen Unterwerfung abzuleitenden Bedürfnis folgt zugleich die Verpflichtung der Dienststelle des ausländischen Staates, für die Anwesenheit eines Übersetzers zu sorgen und damit überhaupt erst die Voraussetzungen für die Führung eines Gespräches zu schaffen. Die Verpflichtung begründet zugleich das Recht der Auswahl des Dolmetschers.

aa) Die Auswahl bedarf nicht der Einverständniserklärung der Betriebsvertretung. Das folgt aus der Funktion des Dolmetschers. Seine Aufgabe besteht darin, die zwischen den Teilnehmern bestehenden Sprachbarrieren durch Übersetzung in die jeweils beherrschte Sprache zu überwinden. Der Dolmetscher ist danach, ähnlich wie technische Geräte oder literarische Unterlagen, ein Hilfsmittel der eigentlichen Gesprächspartner. Bei dieser Qualifizierung verkennt der Senat nicht, daß eine zeitgemäße Übersetzung im Einzelfall interpretierende und wertende Formulierungen zuläßt und sogar verlangt. Die Funktion des Dolmetschers als Hilfestellung wird dadurch jedoch nicht verändert. Jedenfalls hat er nicht die Befugnis, eigene Beiträge wie die anderen Teilnehmer aus der Dienststelle, der Personalvertretung, der Jugendvertretung und der Schwerbehindertenvertretung einzubringen und die Gesprächsteilnehmer für eigene Vorstellungen zu überzeugen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Dolmetscher wegen dieser Beschränkung seiner Aufgabe überhaupt als Teilnehmer im Sinne des § 66 BPersVG anzusehen ist oder ob seine Präsenz anders zu qualifizieren ist. Jedenfalls folgt aus der Beschreibung und Bewertung seiner Aufgabe, daß für ihn nicht die grundsätzlichen Regeln über die einvernehmliche Hinzuziehung Dritter gelten können. Das gilt um so mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Dolmetscher nur bei der Beteiligung der Dienststelle eines ausländischen Staates benötigt wird. Wenn sich die Hinzuziehung eines Dolmetschers zum Monatsgespräch auch nicht als von deutschen Gerichten nicht nachprüfbare acta iure imperii, sondern als nicht hoheitliches Handeln (acta iure gestionis) erweist, gilt es dennoch, bei der Beurteilung der nicht hoheitlichen Betätigungen der Dienststelle unter deutsche Bestimmungen mögliche Empfindlichkeiten des beteiligten ausländischen Staates zu berücksichtigen (vgl. allerdings zu Fragen der Zuständigkeit BAG Beschluß vom 23. Juli 1981 - 6 ABR 74/78 - aaO und Beschluß vom 12. Februar 1985 - 1 ABR 3/83 - aaO).

bb) Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebietet jedoch, das Auswahlrecht unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Betriebspartners auszuüben. Der Leiter der Dienststelle ist deshalb nicht berechtigt, eine Person als Dolmetscher hinzuzuziehen, gegen die die Betriebsvertretung Vorbehalte vortragen kann. Diese Vorbehalte müssen allerdings entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sachlich begründet sein. Es genügt im Regelfall nicht, lediglich mitzuteilen, eine bestimmte Person habe nicht oder nicht mehr das Vertrauen der Betriebsvertretung. Wäre die Dienststelle verpflichtet, auf den ausgewählten Dolmetscher wegen des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit auch ohne nähere Begründung für die Ablehnung zu verzichten, liefe das faktisch auf das beantragte und vom Senat nicht gebilligte Einverständnis hinaus.

c) Diese Grundsätze auf den vorliegenden Streitfall angewendet bedeutet die Bestätigung der landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung, soweit sich der Feststellungsantrag der Antragstellerin allgemein auf Dritte bezieht. Die Beschwerdeentscheidung war hinsichtlich der Beurteilung der Teilnahme eines Dolmetschers dagegen aufzuheben und insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, weil das Beschwerdegericht aus seiner Sicht zu Recht bisher nicht über den Hilfsantrag und damit über die Frage entschieden hat, ob die Antragstellerin berechtigte Gründe hat, den Dolmetscher H abzulehnen. Da der bisherige Vortrag der Parteien dazu substanzlos ist, wird das Landesarbeitsgericht vor einer erneuten Anhörung der Antragstellerin Gelegenheit zu geben haben, ihre Vorbehalte durch Tatsachenvortrag unter Angabe der Beweismittel zu begründen. Bleiben die behaupteten Tatsachen unstreitig oder sind sie nach einer eventuell durchzuführenden Beweisaufnahme festgestellt, so wird das Landesarbeitsgericht zu bewerten haben, ob berechtigte Gründe vorliegen, die es der Dienststelle gebieten, auf Herrn H zukünftig als Dolmetscher zu verzichten und einen anderen Übersetzer zu berufen.

Dr. Röhsler Dr. Jobs Dörner

Fürbeth Dr. Schönherr

 

Fundstellen

Haufe-Index 440531

BAGE 58, 107-116 (LT1-3)

BAGE, 107

ARST 1989, 14-15 (LT1-3)

RdA 1989, 66

AP § 66 BPersVG (LT1-3), Nr 1

AR-Blattei, ES 1500 Nr 44 (LT1-3)

AR-Blattei, Personalvertretung XIA Entsch 6 (LT1-3)

AR-Blattei, Stationierungsstreitkräfte Entsch 44 (LT1-3)

PersR 1988, 327-328 (LT1-3)

PersV 1989, 363-366 (LT1-3)

IPRspr. 1988, 145

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