Leitsatz (redaktionell)

1. Das Rechtsschutzinteresse an der Klärung einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitfrage besteht fort, wenn der akute betriebsbezogene Anlaß zwar im Laufe des Beschlußverfahrens zunächst durch Zeitablauf entfallen ist, der antragstellende Betriebsrat sich aber vorbehält, bei Wiederholung der typischen und jederzeit aktualisierbaren Situation erneut entsprechend zu verfahren.

2. Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Betriebsversammlung vor, wenn der Betriebsrat auf einer Betriebsversammlung einen betriebsfremden Referenten ein Kurzreferat zu einem sozialpolitischen Thema von unmittelbarem Interesse für den Betrieb und seine Arbeitnehmer halten läßt. Hierzu bedarf es keines Einverständnisses des Arbeitgebers. Der Referent wird hier nicht als Sachverständiger iS des BetrVG § 80 Abs 3 tätig, auf dessen Person sich Betriebsrat und Arbeitgeber einigen müssen.

3. Es liegt aber eine unzulässige parteipolitische Betätigung vor, wenn ein derartiges Referat gerade und nur zu Zeiten des Wahlkampfes von einem Spitzenpolitiker in seinem Wahlkreis im Rahmen seiner Wahlkampfstrategie gehalten wird.

 

Normenkette

GG Art. 5; ZPO § 256; ArbGG § 80; BetrVG §§ 45, 42 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 74 Abs. 2 Sätze 3, 2

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.07.1975; Aktenzeichen 17 TaBV 41/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437018

BAGE 29, 281-294 (LT1-3)

BAGE, 281

DB 1977, 2452-2454 (LT1-3)

NJW 1978, 287

ARST 1978, 3 (T1-3)

SAE, 126-131 (LT1-3)

AP § 42 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 1

AR-Blattei, Betriebsverfassung XI Entsch 13 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 530.11 Nr 13 (LT1-3)

ArbuR 1978, 220-222 (LT1-3)

EzA § 45 BetrVG 1972, Nr 1 (LT1-3)

JZ 1978, 153

JZ 1978, 153-155 (LT1-3)

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