Leitsatz (redaktionell)

1. Auch bei Bestehen eines betragsmäßig nicht festgelegten Rechtsanspruchs der einzelnen Arbeitnehmer eines Betriebs auf Zahlung von Weihnachtsgeld ist der Betriebsrat nicht nach BetrVerfG 1952 § 56 hinsichtlich der Festsetzung der Gesamtsumme, aus der die Gratifikationen für die einzelnen Arbeitnehmer bestritten werden, mitbestimmungsberechtigt.

2. Es kann jedoch durch Betriebsvereinbarung ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Frage geschaffen werden, wie die vom Arbeitgeber festgesetzte Gesamtsumme der Weihnachtsgratifikation auf die einzelnen Arbeitnehmer zu verteilen ist. Weiter kann hinsichtlich dieser Frage vereinbart werden, daß insoweit eine Einigungsstelle bindend entscheidet.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.11.1960; Aktenzeichen 5 BVTa 3/60)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436815

BB 1962, 1243 (LT1-2)

DB 1962, 1473 (LT1-2)

NJW 1962, 2367

NJW 1962, 2367 (LT1-2)

BetrR 1962, 848 (LT1-2)

BlStSozArbR 1962, 398 (LT1-2)

RdA 1962, 448 (LT1-2)

SAE 1963, 43 (LT1-2)

AP § 57 BetrVG (LT1-2), Nr 3

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 6 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 6 (LT1-2)

ArbuR 1963, 28 (LT1-2)

BArbBl 1963, 209 (LT1-2)

PraktArbR BGB § 611, Nr 170 (LT1-2)

WA 1962, 203 (LT1-2)

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