Auch in der Unfallversicherung sind Auszubildende versicherungspflichtig.[1] Diese Versicherungspflicht besteht unabhängig von der Zahlung einer Ausbildungsvergütung. Der Unfallversicherungsschutz besteht auch für die Zeit des Berufsschulunterrichts.

Unfallversicherungsschutz bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt

Teile der Berufsausbildung können auch im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ein solcher Auslandsaufenthalt ist dann Bestandteil der Ausbildung, wenn er

  • keine Unterbrechung des Ausbildungsverhältnisses darstellt und
  • dem Ausbildungsziel dient.

Liegen in diesen Fällen die Voraussetzungen einer Entsendung vor, bleibt auch der Unfallversicherungsschutz für die Dauer des Auslandsaufenthalts erhalten.[2]

Ist der Auslandsaufenthalt schulisch veranlasst, von der Bildungseinrichtung organisiert und durchgeführt, besteht ebenfalls Unfallversicherungsschutz.

Teilnehmer an dualen Studiengängen

Bei Teilnehmern an dualen Studiengängen ist der Unfallversicherungsschutz davon abhängig, ob in den Praxis- oder Studienphasen Arbeitsentgelt gezahlt wird.[3]

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