Auch für versicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte (Personengruppenschlüssel "110") sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte, wobei jedoch keine Unterbrechungsmeldungen und keine Jahresmeldungen und auch keine Meldungen über einmalig gezahltes Arbeitsentgelt abzugeben sind. Sämtliche Beitragsgruppen sind bei kurzfristig Beschäftigten mit "0" zu verschlüsseln, und als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind sechs Nullen anzugeben.

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