Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht; als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen. An den Tatbestand des "nicht vorhersehbaren" sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen; ergibt sich nämlich bereits aus dem Inhalt des Arbeitsvertrags ein Überschreiten (z.B. durch Urlaubsvertretungen in einem bestimmten Zeitraum eines Jahres), ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt. In diesen Fällen ist das regelmäßige Arbeitsentgelt durch einen Jahresdurchschnittswert zu ermitteln.

 
Praxis-Beispiel
  1. Frau Neumann arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 390 EUR. Am 15.5. wird eine Erhöhung des Arbeitsentgelts auf 410 EUR mit Wirkung vom 1.6. vereinbart.

    Da das Arbeitsentgelt vom 1.6. an 400 EUR überschreitet, endet die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung am 31.5.

  2. Frau Bertram arbeitet unbefristet wöchentlich 12 Stunden. Ihr monatliches Arbeitsentgelt beträgt 340 EUR.

    Ende Juni bittet sie ihr Arbeitgeber, eine vom 1.7. bis 31.7. befristete Krankheitsvertretung zu übernehmen. Während dieser Zeit beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden und das monatliche Arbeitsentgelt 500 EUR. Die Beschäftigung ist durchgehend kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei. Für die 500 EUR sind die Pauschalbeiträge von 25 % zu entrichten.

In den Fällen, in denen die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR infolge einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts überschritten wird, tritt Versicherungspflicht mit dem Tage ein, an dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (z.B. Tag des Abschlusses eines Tarifvertrags); für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Allerdings sind in diesen Fällen für das nachgezahlte Arbeitsentgelt Pauschalbeiträge von insgesamt 25 % (auch von dem 400 EUR übersteigenden Betrag) zu zahlen.

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