Der Erwerber eines Betriebs wird gem. § 613a BGB Schuldner der Versorgungsansprüche, die den übernommenen Arbeitnehmern vom Betriebsveräußerer zugesagt wurden.[1] Dabei spielt die Art der Versorgungszusage keine Rolle. Der Erwerber ist jedoch nicht verpflichtet, auch die Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer zu erfüllen, die bereits vor dem Betriebsinhaberwechsel in den Ruhestand getreten sind.[2]

Soweit die Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft übernommener Arbeitnehmer von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG), müssen bei einem Betriebsinhaberwechsel die Beschäftigungszeiten beim Veräußerer und beim Erwerber zusammengerechnet werden, selbst wenn der Betriebsveräußerer keine Versorgungszusage erteilt hatte.[3]

War im abgebenden Betrieb eine Betriebsvereinbarung Grundlage für die betriebliche Altersversorgung und besteht im übernehmenden Betrieb eine Betriebsvereinbarung zum selben Regelungsgegenstand, so löst die Betriebsvereinbarung des Übernehmers nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB die bisherigen Regelungen ab. Über den Wortlaut des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB hinaus muss die neue Versorgungsregelung den bis zur Ablösung erdienten Versorgungsbesitzstand der übernommenen Arbeitnehmer wahren.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Übernehmer in jedem Fall das bis zum Ablösungszeitpunkt Erdiente zusätzlich zu dem vom Betriebserwerber Versprochene auszahlen müsste: Ist die im übernehmenden Betrieb geltende Regelung wesentlich günstiger als die abgelöste, so richtet sich der Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers regelmäßig nur noch nach der neuen Versorgungsordnung.[4] Die bei dem übernommenen Unternehmen zurückgelegten Betriebszugehörigkeitszeiten müssen bei der Berechnung der Betriebsrente jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer nach der neuen Versorgungsordnung eine weit höhere Betriebsrente erhält, als er diese bei seinem früheren Arbeitgeber erdient hatte bzw. hätte erdienen können.

Bezüglich der Besonderheiten des Altersvorsorgesystems des öffentlichen Dienstes wird auf die Ausführungen unten (Sonderproblem: Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes) verwiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge