Obwohl der neue Betriebsinhaber ohnehin alle zur Zeit des Betriebsübergangs bestehende Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis übernimmt, ordnet § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB die zusätzliche Haftung des alten Betriebsinhabers für solche Verpflichtungen an, die vor Betriebsübergang entstanden und bereits fällig sind.

Soweit eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz vorliegt, z. B. eine Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften, §§ 168ff. UmwG, ist die Haftung der abgebenden Körperschaft für die Verbindlichkeiten, die auf den Betriebserwerber übergehen, auf 5 Jahre begrenzt (§§ 172, 157 UmwG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge