Erschöpft sich der Betriebsübergang in der bloßen Übernahme der Arbeitsverhältnisse auf den Betriebserwerber, so liegt eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG, die zu Interessenausgleich und Sozialplan führen kann, nicht vor. Die zum Erwerber überwechselnden Arbeitnehmer sind ausschließlich und ausreichend durch § 613a BGB geschützt.[1]

Bei der Veräußerung eines Betriebsteils, z. B. einer bestimmten Abteilung, können jedoch im abgebenden Betrieb organisatorische Veränderungen nötig werden, die erhebliche Nachteile für die Rest-Belegschaft zur Folge haben. Diesbezüglich kann eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG gegeben sein.

Soweit ein Betrieb oder Betriebsteil übergehen soll, besteht eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss (§ 106 BetrVG).

[1] BAG, Urt. v. 04.12.1979 – 21.10.1980 – Beschl. v. 16.06.1987 – AP Nr. 6, 8, 19 zu § 111 BetrVG 1972.

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