Zur Vermeidung eines Zwei-Klassen-Systems beim Erwerber bietet es sich an, im Wege der einverständlichen Vertragsänderung mit den übernommenen Arbeitnehmern die sofortige Geltung der arbeitsrechtlichen Konditionen des Erwerbers gegen Zahlung eines einmaligen Abfindungsbetrages zu vereinbaren.

Dies geschieht durch eine einverständliche Vertragsaufhebung beim bisherigen Arbeitgeber gegen Gewährung einer Abfindung und anschließendem Neuabschluss der beim Erwerber gültigen Arbeitsverträge.

Die Höhe der angebotenen Abfindung wird ermittelt über die Lohndifferenz zwischen Veräußerer und Erwerber, wobei Unterschiede in den übrigen Arbeitsbedingungen in Geldbeträgen auszuweisen sind.

Der rein rechnerisch ermittelte Differenzbetrag muss nach § 613a BGB im ersten Jahr zwingend zu 100 % ausgeglichen werden.

Darüber hinaus sollte unter Umständen der Differenzbetrag in den folgenden 2 bis 3 Jahren vermindert, z. B. auf

  • 90 % im zweiten,
  • 70 % im dritten,
  • 50 % im vierten Jahr vermindert,

in die Abfindungssumme einfließen.

 
Wichtig

Nach der Rechtsprechung des BAG ist ein Aufhebungsvertrag jedoch wegen objektiver Umgehung des § 613a BGB nichtig, "wenn er lediglich die Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes bezweckt".[1] Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn mit dem Mitarbeiter zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wird.

In den bisher entschiedenen Fällen wurde allerdings den Mitarbeitern verschwiegen, dass ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vorliegt und die Mitarbeiter das Recht haben, zu den bisherigen Vertragskonditionen in die neue Firma zu wechseln. Es ist deshalb notwendig, dass den Mitarbeitern verschiedene Alternativen – die Übernahmevereinbarung oder Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB oder z. B. auch das end-gültige Ausscheiden aus dem Unternehmen – angeboten werden.

Auch wenn bei einem reinen Betriebsübergang nach § 613a BGB eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG nicht vorliegt und damit eine Pflicht zu Interessenausgleich und Sozialplan nicht besteht, sollte der Betriebsveräußerer die Übernahmekonditionen mit seinem Betriebs-/Personalrat verhandeln und in Form einer freiwilligen Betriebs-/Dienstvereinbarung abschließen. Die Akzeptanz des Übernahmeangebotes wächst damit deutlich: Die von der Übernahme betroffenen Mitarbeiter sind eher geneigt, die im Erwerberbetrieb geltenden Arbeitsverträge zu unterzeichnen.

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