Mit den neu einzustellenden Arbeitnehmern kann der Betriebserwerber von Beginn an neugestaltete Arbeitsverträge ohne Tarifgeltung und ohne betriebliche Altersversorgung abschließen, wenn dies gewünscht ist.

Die Veränderungssperre von einem Jahr nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB gilt nur für die übernommenen Mitarbeiter, soweit sie in der alten Firma tarifgebunden waren.

Das Kollektivrecht, der beim Veräußerer bestehende Tarifvertrag und dessen Betriebsvereinbarungen, wird nur in bestehende, nicht dagegen in nach dem Übergang neu begründete Arbeitsverhältnisse transformiert.[1]

Eine Gleichbehandlung der neueingestellten mit den übernommenen Arbeitnehmern kann nicht aus dem Grundsatz betrieblicher Übung heraus gefolgert werden, da der Betriebsnachfolger gegenüber den übernommenen Arbeitnehmern nur die vertraglichen Grundlagen erfüllt, dagegen für Neueintretende keinen Zurechnungstatbestand begründet hat.[2]

Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG führt zu keinem anderen Ergebnis: Zum einen ist eine Gruppenbildung zwischen übernommenen und neueingestellten Arbeitnehmern sehr wohl möglich. Zum anderen gibt es einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung, da der Arbeitgeber für die übernommenen Arbeitnehmer nur seine gesetzliche Verpflichtung aus § 613a BGB erfüllt, während er für die neueingestellten Arbeitnehmer die Arbeitsverhältnisse nach seinen aktuellen wirtschaftlichen Bedürfnissen gestalten können muss. Es würde dem gesetzlichen Zweck des § 613a BGB – dem Schutz der übernommenen Arbeitnehmer – geradezu zuwiderlaufen, wenn die ehemaligen tarifvertraglichen Regelungen auch auf neueingestellte Arbeitnehmer angewendet werden müssten.[3]

Konsequenz der geschilderten Rechtslage ist es, dass beim Betriebserwerber ein Zwei-Klassen-System von Arbeitnehmern entsteht. Die Arbeitnehmer, die bereits vor dem Betriebsübergang beim Erwerber beschäftigt waren und die nach dem Betriebsübergang neu eingestellten Arbeitnehmer werden nach den arbeitsrechtlichen Konditionen des Erwerbers behandelt. Bei den übernommenen Arbeitnehmern dagegen werden die bisherigen Arbeitsverträge unter schuldrechtlicher Einbeziehung des Tarifvertrages des Veräußerers fortgeführt.

Dieses rechtlich zulässige "Zwei-Klassen-System" führt in der Folge unter Umständen zu erheblichem Unfrieden unter den Arbeitnehmern der Erwerberfirma.

[1] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 119 II 1a.
[2] Schaub in Münchener Kommentar, § 613a Rdnr. 114.
[3] Zum Ganzen: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 112.

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