Ist der Betriebserwerber tarifgebunden, also Mitglied im Arbeitgeberverband, oder findet ein Haus- oder Firmentarifvertrag Anwendung, so gelten die Rechtsnormen seines Tarifvertrages nach einem Betriebsübergang auch für den erworbenen Betriebsteil und verdrängen von Anfang an die beim Veräußerer bestehenden tariflichen Regelungen.[1]

Dies setzt jedoch voraus, dass auch der Arbeitnehmer Mitglied der zuständigen Gewerkschaft des neuen Tarifvertrages ist. Es genügt nicht, wenn nur der neue Arbeitgeber an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist. Eine Ablösung des Tarifvertrages nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB erfolgt nur, wenn der Arbeitnehmer der Gewerkschaft angehört, die den beim Übernehmer geltenden Tarifvertrag abgeschlossen hat. Allein die Mitgliedschaft in einer anderen, dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) angehörenden Gewerkschaft reicht nicht aus.[2]

Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so gilt dann keineswegs das Günstigkeitsprinzip, vielmehr findet der neue Tarifvertrag Anwendung, selbst wenn die bisherigen tariflichen Regelungen vorteilhafter waren.[3]

 
Praxis-Beispiel

[4]  Wird ein öffentlich-rechtliches Krankenhaus von einem Arbeitgeber übernommen, der Mitglied im Verband der Privatkrankenanstalten ist, so kann ein Mitarbeiter, der in der ÖTV oder DAG (jetzt: Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft "Ver.di") organisiert ist, bei einem Betriebsübergang die Unkündbarkeit nach dem BAT oder BMTG-II verlieren. Der MTV der Privatkrankenanstalten sieht eine Unkündbarkeit nicht vor.

Nach einem Betriebsübergang gilt der neue für den Übernehmer gültige Tarifvertrag auch dann unter Verdrängung des bisherigen Tarifvertrages, wenn die Tarifbindung an den neuen Tarifvertrag erst Monate nach dem Betriebsübergang entsteht.[5] Eine rückwirkende Geltung des Tarifvertrages kann jedoch nicht vereinbart werden.[6]

[3] Schaub, Münchener Kommentar BGB, § 613a, Rdnr. 139.
[4] Nach Schipp, NZA 1994, 865.
[6] BAG, Urt. v. 13.09.1994 – 3 AZR 148/92

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