Im Falle einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung der Mitarbeiter im bisherigen Betrieb können dennoch nachträglich die Wirkungen des § 613a BGB eintreten.

Dies ist der Fall, wenn nach Zugang der Kündigung erst zu einem späteren Zeitpunkt ein wesentlicher Teil der Hauptbelegschaft vom neuen Auftragnehmer wieder eingestellt wird.

Rechtsfolge ist, dass die vom bisherigen Auftragnehmer noch nicht gekündigten Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Auftragsnachfolger übergehen. Die bereits gekündigten oder aufgrund der Kündigung bereits ausgeschiedenen Mitarbeiter erhalten einen Fortsetzungsanspruch gegen den Auftragsnachfolger.

Für die Frage, ob die Unterbrechung einer Betriebstätigkeit wirtschaftlich erheblich ist und deshalb gegen einen Betriebsübergang spricht, hat das BAG in anderem Zusammenhang auf die längst mögliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 BGB – 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats – abgestellt.[1]

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