Nach bisher geltender ständiger Rechtsprechung des BAG[1] war und ist weiterhin für den Begriff des Betriebes im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB der allgemeine Betriebsbegriff zugrunde zu legen. Danach ist der Betrieb

"eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt[2]"

Ein Betriebsübergang ist damit anzunehmen, wenn der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln den Betrieb oder Betriebsteil im Wesentlichen fortführen kann. Die Übernahme eines Betriebs oder Betriebsteils setzt nicht die Übernahme aller, sondern nur der für die Erfüllung der arbeitstechnischen Zwecke wesentlichen Betriebsmittel voraus.

Was unter den Begriff "wesentliche Betriebsmittel" fällt, wird abhängig von der Eigenart des jeweiligen Betriebes beurteilt.[3]

  • Bei Produktionsbetrieben kommt es im Wesentlichen auf den Übergang der sächlichen Betriebsmittel an, z. B. Betriebsräume, Warensortiment, Maschinen, Geräte, sonstige Einrichtungsgegenstände, Schutzrechte, Konstruktionszeichnungen für die produzierten Güter. Völlig unwesentlich sei dagegen ein Materiallager des übernommenen Betriebes, zumindest wenn die benötigten Rohstoffe jederzeit auf dem freien Markt zu beschaffen seien.
  • Bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben, deren Betriebsvermögen hauptsächlich aus Rechtsbeziehungen besteht, sind vor allem die immateriellen Betriebsmittel entscheidend. Dies sind Kundenstamm, Kundenlisten, Geschäftsbeziehungen zu Dritten, Verträge mit Lieferanten, die Einführung des Unternehmens am Markt, die Übernahme von Know-how-Trägern mit Branchen-Kenntnissen. Auf Geschäftsräume und Geschäftslage ist abzustellen, wenn dadurch ermöglicht wird, den bisherigen Kundenkreis zu halten.

Liegen die geschilderten Voraussetzungen vor, so wird man weiterhin einen Übergang der Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB annehmen müssen. Dies in jedem Fall, wenn Fachkenntnisse eingearbeiteter Mitarbeiter für die Fortführung des alten Betriebes von Bedeutung sind.

Die Rechtsfolge des § 613a BGB muss jedoch auch angenommen werden, wenn zwar materielle und immateriellen Betriebsmittel übergehen, ein Übergang von Personen jedoch nicht geplant ist.

Es kann nicht allein auf die Absicht des Veräußerers bzw. Erwerbers ankommen, einen Betriebsübergang nach § 613a BGB zu vermeiden, indem Personalübernahmen von vornherein ausgeschlossen werden. Wenn die übernommene Tätigkeit im Normalfall ohne die Übernahme von Know-how-Trägern nicht möglich ist, muss dies bei der Würdigung des Betriebsbegriffes nach § 613a BGB Berücksichtigung finden.

 
Praxis-Beispiel

Wird ein Kreiskrankenhaus in die Rechtsform einer GmbH übergeführt, so gehen die Gebäude, Geräte, Einrichtungsgegenstände (sächliche Betriebsmittel) wie auch Ärzte und Pflegepersonal mit besonderen Fachkenntnissen (immaterielle Betriebsmittel) mit über. Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB liegt vor.

Auch der Übergang eines Betriebsteils führt zu den Rechtsfolgen des § 613a BGB. Ein Betriebsteil ist ein abgrenzbarer Teil der Arbeitsorganisation unterhalb der Ebene des Betriebs. Abzustellen ist darauf, ob der Erwerber die vom Betriebsvorgänger geschaffenen technischen Voraussetzungen für sich verwerten kann.[4] Der übernommene Betriebsteil muss als Betrieb weiterhin voll funktionsfähig sein.[5] Die Aufspaltung eines Betriebes in zwei selbständige GmbHs wurde von der Rechtsprechung als Anwendungsfall des § 613a BGB bejaht.[6]

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für die Veräußerung eines Betriebsteils sind die Auslagerung der EDV-Abteilung, der Druckerei, der Küche, der Wäscherei, des Reinigungsdienstes, des Transportwesens, der Vertriebsabteilung.

Auf die Besonderheiten bei Nutzung der Kücheneinrichtung des Auftraggebers durch einen Caterer wird hingewiesen (Näher unter Sonderfall: Verpachtung einer Küche, Auftragsvergabe an einen Caterer).

[2] BAG, Urt. v. 01.02.1963 – 24.01.1964 – 05.06.1964 – 24.09.1968 – AP Nr. 5, 6, 7, 9 zu § 3 BetrVG.
[4] BAG, Urt. v. 18.08.1976 – AP Nr. 4 zu § 613a BGB.
[5] LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.02.1981 – 1 ABR 101/78
[6] BAG, Urt. v. 19.06.1984 – 12 Sa 39/84

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