Der Studienteil beinhaltet gem. § 1 Abs. 3 Satz 3 TVSöD fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule (Lehrveranstaltungen) und berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu bestimmenden Dritten. Ob und inwieweit die einzelnen Abschnitte in einer Teilzeitvariante möglich sind, richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen (i. d. R. die Hochschulgesetze der Bundesländer).

2.5.2.1 Fachtheoretische Studienabschnitte

Während der fachtheoretischen Studienabschnitte ist die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit durch die jeweils einschlägige Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnung vorgegeben (Abs. 1 Satz 1). Zu den fachtheoretischen Studienabschnitten gehören die Zeiten der Lehrveranstaltungen an der Hochschule (z. B. Vorlesungszeiten) und die Zeiten für das Selbststudium. An lehrveranstaltungsfreien Tagen im Vorlesungs- bzw. Lehrveranstaltungszeitraum findet grundsätzlich keine berufspraktische Ausbildung statt. Gleichwohl gelten diese Tage nicht als arbeitsfreie Tage, da sie grundsätzlich zur Vor- und Nachbereitung des Vorlesungsstoffs, der Anfertigung von Haus- und Studienarbeiten bzw. zur Prüfungsvorbereitung zu nutzen sind.

2.5.2.2 Berufspraktische Studienabschnitte

Wie bei der praktischen Ausbildung im Ausbildungsteil gelten für die berufspraktischen Studienabschnitte beim Ausbildenden die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit (Abs. 1 Satz 2). Dies gilt gleichermaßen für die Durchführung der berufspraktischen Studienabschnitte bei einem Dritten (Abs. 1 Satz 3). § 7 Abs. 1 Satz 4 TVSöD bestimmt in diesem Zusammenhang, dass die berufspraktischen Abschnitte in einem Ausbildungs- und Studienplan vereinbart werden, der Bestandteil des Ausbildungs- und Studienvertrages ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b).

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