Bei einer Kündigung des Ausbildenden ist Adressat der Kündigung grundsätzlich der Studierende. Ist der Studierende minderjährig, damit nach §§ 106 ff. BGB beschränkt geschäftsfähig, kann der Ausbildende die Kündigung nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen wirksam erklären.[1] Entsprechend muss auch die Kündigungserklärung eines minderjährigen Studierenden durch seinen gesetzlichen Vertreter erfolgen. Spricht der Ausbildende eine Abmahnung gegenüber einem minderjährigen Studierenden aus, so muss diese dem gesetzlichen Vertreter zugehen, anderenfalls ist sie unwirksam.[2]

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