Die Tarifvertragsparteien haben in § 18 Abs. 6 TVSöD die Möglichkeit des Verzichts des Ausbildenden auf Rückzahlung des zu erstattenden Betrags eröffnet, wenn die Rückzahlung der Ausbildungskosten für den Studierenden eine besondere Härte bedeuten würde. Mit der Formulierung einer "besonderen Härte" verlangen die Tarifvertragsparteien allerdings einen Sachverhalt von einigem Gewicht. Eine besondere Härte kann sich einerseits aus der Erstattungspflicht und deren Umfang als solcher ergeben und einen – endgültigen – (teilweisen) Verzicht auf die Rückforderung angezeigt erscheinen lassen. Sie kann aber auch in den Rückzahlungsmodalitäten und deren Auswirkungen auf die Lebensumstände des Erstattungspflichtigen begründet sein. Besondere Lebensumstände können z. B. vorliegen, wenn der Studierende das duale Studium aufgrund einer schweren Erkrankung, Behinderung oder aus Anlass der Geburt eines Kindes oder der Pflege von Angehörigen nicht fortführen bzw. das Angebot einer Anschlussbeschäftigung nicht annehmen kann. Eine besondere Härte kann sich u. U. auch dadurch ergeben, dass der Ausbildende dem Absolventen nach Abschluss des Studiums entgegen der ursprünglichen Annahme nur ein befristetes Übernahmeangebot unterbreiten kann.

 
Hinweis

Die im pflichtgemäßen Ermessen des Ausbildenden liegende Entscheidung über einen möglichen Verzicht auf die Erstattung soll eine ausgewogene, für den Ausbildenden zumutbare und für den Erstattungspflichtigen tragbare Lösung ermöglichen. Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann es insoweit i. d. R. genügen, wenn auf die Erstattung des zurückgeforderten Betrages in einer Summe verzichtet und dem Erstattungspflichtigen die Rückzahlung in Raten bewilligt wird.

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