An die gesetzliche Regelung in § 11 BBiG anknüpfend, sieht § 2 Abs. 1 Satz 1 TVSöD vor, dass vor Beginn des Ausbildungs- und Studienverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungs- und Studienvertrag zu schließen ist. Durch das Schriftformerfordernis soll sichergestellt werden, dass der Studierende vom 1. Tag der Ausbildung an seine Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis kennt bzw. kennen kann. Allerdings ist das Schriftformerfordernis nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen des Vertrags.[1]

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