Neben der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sieht der TVSöD auch eine Entgeltfortzahlung in folgenden Fällen vor:

  • Freistellung vor Prüfungen, § 12a Abs. 1, 2 TVSöD: § 12a Abs. 1 sieht einen Freistellungsanspruch für insgesamt 5 Ausbildungstage vor, damit sich der Studierende vor den in den Ausbildungsordnungen für den Ausbildungsteil vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten kann. Der Freistellungsanspruch erhöht sich auf 6 Ausbildungstage bei einer 6-Tage-Woche.

    Die Tarifnorm meint mit der Abschlussprüfung nicht allein die erstmalige Prüfung zum Abschluss der integrierten Ausbildung, sondern erfasst auch die Wiederholungsprüfung(en). Dagegen kann nach der Wortwahl "Abschlussprüfung" eine Freistellung vor Zwischenprüfungen nicht verlangt werden.

    Die Freistellungstage sind nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift möglichst zusammenhängend zu gewähren. Besteht die Abschlussprüfung aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil, können die 5 bzw. 6 Freistellungstage in Gänze entweder vor dem schriftlichen oder dem mündlichen Teil genommen oder in 2 Freistellungsblöcke aufgeteilt werden. Erfolgt in Ergänzung zum Selbststudium die Vorbereitung auf die Abschlussprüfung in der Weise, dass die Studierenden besonders zusammengefasst werden, verkürzt sich der Freistellungsanspruch nach Abs. 1 um die entsprechende Zeit; mindestens besteht jedoch ein Anspruch auf 2 Ausbildungstage (Beispiel: Der Ausbildende bildet zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung eine Lerngruppe. Mit der Lerngruppe führt er an 4 Tagen spezielle Trainingsmaßnahmen durch; bei einer 5-Tage-Woche stehen den Studierenden weitere 2 Freistellungstage zum Selbststudium zur Verfügung).

  • Arbeitsbefreiung, § 12a Abs. 3 TVSöD i. V. m. § 29 TVöD: Über § 12a Abs. 3 findet die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebende Regelung zur Arbeitsbefreiung des § 29 TVöD entsprechende Anwendung.

    § 29 TVöD regelt für bestimmte Situationen einen Anspruch der Beschäftigten auf bezahlte Freistellung (z. B. Niederkunft der Ehefrau bzw. der Lebenspartnerin). Bei Vorliegen der Voraussetzungen steht dem Studierenden ein Anspruch auf Freistellung in entsprechendem Umfang zu.

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