Der Auszubildende kann sich frühestens innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit dem Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit einzugehen. Wird eine solche Vereinbarung bereits zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses oder vor der genannten Drei-Monats-Frist abgeschlossen, ist sie nach § 5 Abs. 1 BBiG nichtig. Nichtig sind ebenfalls Vereinbarungen über die Verpflichtung des Auszubildenden, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, die Vereinbarung von Vertragsstrafen oder den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadenersatzansprüchen sowie die Festsetzung der Höheeines Schadenersatzes als Pauschbeträge (§ 5 Abs. 2 BBiG).

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