Der Ausbildungsvertrag wird zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden abgeschlossen. Minderjährige Auszubildende werden beim Vertragsabschluss durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Der Berufsausbildungsvertrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich rechtswirksam abgeschlossen werden. Die fehlende Schriftform beeinflusst die Rechtswirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.[1]

Nach § 2 Abs. 1 MTA ist für den Berufsausbildungsvertrag im Bereich des öffentlichen Dienstes ebenfalls die Schriftform vorgesehen. Auch hier ist das Erfordernis nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Unabhängig hiervon muss nach § 4 Abs. 1 BBiG der Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens jedoch vor Beginn der Berufsausbildung den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederlegen. Dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem Vertreter sind dabei je eine Ausfertigung auszuhändigen. Verstößt der Ausbildende gegen diese Verpflichtung, ist der Berufsausbildungsvertrag dennochrechtswirksam, der Ausbildende begeht jedoch eine Ordnungswidrigkeit (§ 99 Abs. 1 Ziff. 1 BBiG) und kann sich unter Umständen schadenersatzpflichtig machen.

[1] BAG, Urt. v. 22.02.1972 – 2 AZK 205/71

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