3.5.2.1 Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber

Beendet ein Auszubildender im Laufe eines Monats sein Ausbildungsverhältnis und wechselt ohne Unterbrechung in ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, stellt sich die Frage nach der Höhe des Urlaubsanspruchs, denn die Anwendung der tariflichen Zwölftelungsregelung des § 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD zur Berechnung von Teilurlaubsansprüchen würde bei einer Gesamtbetrachtung beider Beschäftigungsverhältnisse im Jahr des Wechsels zu einer Kürzung des Gesamtjahresurlaubsanspruchs um 1/12 führen: Der Teilmonat, in dem der Wechsel erfolgt, könnte weder bei der Berechnung des Teilurlaubs für das beendete Ausbildungsverhältnis noch bei dem Teilurlaub des sich nahtlos anschließenden Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden. Dieses Ergebnis erscheint angesichts der Übernahmeverpflichtung in § 16a (siehe hierzu Ziffer 2.6.2) nicht sachgerecht. Da sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ununterbrochen auf das gesamte Urlaubsjahr erstrecken, sollten vielmehr der Berechnung des Urlaubsanspruchs 12 volle Monate zugrunde gelegt werden. Sofern die Urlaubsansprüche von Auszubildenden und Beschäftigten unterschiedlich hoch sind, wie sie es z. B. im Verhältnis TVAöD und TVöD noch bis zum 31.12.2017 waren, bietet es sich an, den Monat, in dem der Wechsel in das Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber erfolgt, bei der Ermittlung der Anzahl der Urlaubstage wie einen vollen Beschäftigungsmonat nach dem TVöD zu behandeln. Um zu vermeiden, dass es auf diese Weise zu einer "Überversorgung" des ehemaligen Auszubildenden mit Urlaub kommt, sind die beiden Teilansprüche zunächst "spitz" zu berechnen und erst anschließend nach Addition einmal kaufmännisch zu runden.

 
Praxis-Beispiel

Ein Auszubildender wechselt zum 11.7.2016 in ein Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. Die wöchentliche Arbeitszeit ist – wie schon die Ausbildungszeit – auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt. Im Kalenderjahr 2016 steht dem Auszubildenden ein Urlaubsanspruch i. H. v. 15[1] Ausbildungstagen (6/12 von 29 Ausbildungstagen) und aus dem Arbeitsverhältnis ein Urlaubsanspruch i. H. v. 15 Arbeitstagen (6/12 von 30 Arbeitstagen) zu. Der Gesamturlaubsanspruch beträgt sonach 30 Urlaubstage.

[1] Gem. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD wird ein Bruchteil von mindestens einem halben Urlaubstag, der bei der Berechnung des Urlaubs verbleibt, auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet.

3.5.2.2 Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber

Beendet ein Auszubildender im Laufe eines Monats sein Ausbildungsverhältnis und wechselt ohne Unterbrechung in ein TVöD-Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, ist der Teilmonat, in dem der Wechsel erfolgt, weder bei der Berechnung des Teilurlaubs für das beendete Ausbildungsverhältnis noch bei dem Teilurlaub des sich nahtlos anschließenden Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – i. V. m. § 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD und § 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD).

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