In der weiteren Umsetzung des Einigungspapiers vom 18.4.2018 haben sich die Tarifvertragsparteien zudem am 30.10.2018 auf die Einbeziehung der Auszubildenden in betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen in den TVAöD-Pflege verständigt. Nachdem als gesichert gelten konnte, dass eine gesetzlich geregelte Refinanzierung der Ausbildungsvergütungen stattfindet[1], ist aufgrund von § 1 Nr. 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 8 v. 30.10.2018 zum TVAöD – Allgemeiner Teil – in § 1 Abs. 1 ein neuer Buchst. c eingefügt worden. Danach gilt ab dem 1.1.2019 der TVAöD – Besonderer Teil Pflege – für Auszubildende in folgenden betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen:

  • Orthoptistinnen und Orthoptisten
  • Logopädinnen und Logopäden
  • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten, Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik
  • Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
  • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
  • Diätassistentinnen und Diätassistenten.

Zu diesen Gesundheitsberufen haben die Tarifvertragsparteien in § 1 Abs. 1 Buchst. c TVAöD – Allgemeiner Teil – die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung als Maßgabe bestimmt und benannt.

Für den Fall, dass an die Stelle der in § 1 Buchst. c genannten gesetzlichen Vorschriften neue gesetzliche Ausbildungsregelungen treten und sich auch die Berufsbezeichnungen ändern, stellt sich die Frage, ob der TVAöD trotzdem für die Auszubildenden, die nach Maßgabe der Neuregelungen ausgebildet werden, Anwendung finden kann. Beispielsweise sind das bisherige Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz – MTAG) und die dazugehörige Ausbildungs- und Prüfungsverordnung am 31.12.2022 außer Kraft getreten. Es gilt nun das Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz – MTBG) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – MTAPrV), die am 1.1.2023 in Kraft getreten sind. Festzustellen ist, dass auf die Ausbildung und das Ausbildungsverhältnis nach dem MTBG das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung findet (§ 7 MTBG); es handelt sich weiterhin um eine schulische Ausbildung. Eine Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung nach dem MTAG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung bleibt jedoch durch das MTBG unberührt und gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 MTBG für den jeweiligen Beruf (§ 71 MTBG). Zudem gelten Schulen, die nach den Vorgaben des MTAG bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, weiterhin als staatlich anerkannt, wenn die Anerkennung nicht zurückgenommen oder nach § 74 Abs. 2 MTBG widerrufen wird. Deswegen bestehen keine Bedenken, den TVAöD-Pflege bis zu einer Anpassung des Wortlauts des Tarifvertrags auf Auszubildende mit der Berufsausbildung "Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik" bzw. "Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik", "Medizinische Technologin für Radiologie" bzw. "Medizinischer Technologe für Radiologie" und "Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik" bzw. "Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik" anzuwenden.

[1] Von dieser Grundvoraussetzung hatte die Arbeitgeberseite die Tarifeinigung abhängig gemacht.

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