Die Anfechtung von Auflösungsverträgen (genauer gesagt: der eigenen Willenserklärung, die den Vertrag zustande brachte: für den Arbeitnehmer meist die Annahmeerklärung des Arbeitgeberangebots) kann allenfalls gem. § 119 BGB oder § 123 BGB erfolgen.

Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung sind:

Anfechtungserklärung und Anfechtungsgrund

Wird ein Auflösungsvertrag wirksam angefochten, ist er von Anfang an nichtig (§ 142 BGB). Damit besteht das Arbeitsverhältnis von Anfang an ununterbrochen fort. Ist bereits eine Abfindung bezahlt, kann der Arbeitgeber sie nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zurückfordern.

Derjenige, der einen Vertrag anfechtet, muss konkret darlegen und bei Bestreiten der anderen Seite auch beweisen, dass ein Anfechtungsgrund vorliegt.

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