Weitere gesetzliche Regelungen enthalten im Hinblick auf die in den jeweiligen Gesetzen verfolgten Zwecke Definitionen, die teilweise von § 5 Abs. 3 BetrVG abweichen.

  • § 14 Abs. 2 KSchG enthält eine Definition, die teilweise enger und teilweise weiter ist. Enger ist die Vorschrift, soweit eine Stellung gefordert wird, die der eines Geschäftsführers oder Betriebsleiters zumindest ähnlich ist. Auch beschränkt sich der Personenkreis auf Beschäftigte mit Personalkompetenz. Weiter ist die Vorschrift, weil es genügt, dass sich die Personalkompetenz auf die selbstständige Einstellung oder Entlassung beschränkt.
  • § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG verweist auf § 5 Abs. 3 BetrVG. Für die leitenden Angestellten ist das ArbZG nicht anzuwenden. Ausdrücklich aufgenommen wurde die Nichtanwendung für Chefärzte, da diese nicht zwingend leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge