Rz. 8

Die Verlängerung der zulässigen Höchstbefristungsdauer setzt das Bestehen eines aktiven Arbeitsverhältnisses voraus. Es reicht nicht aus, dass innerhalb dieses Zeitkorridors ein Arbeitsvertrag geschlossen, die Tätigkeit aber erst ab dem 1.10.2020 oder später aufgenommen wurde. Auch ein im Zeitkorridor des Abs. 3 ruhendes Arbeitsverhältnis, z. B. aufgrund einer Beurlaubung oder aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit, ist für eine Verlängerung der Höchstbefristungsgrenzen nicht ausreichend.[1] Sinn und Zweck der Ausweitung der Höchstbefristungsgrenzen ist es, COVID-19-Pandemiebedingte Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs auszugleichen.[2] Mit der Verlängerung wollte der Gesetzgeber die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler trotz der Phase pandemiebedingter Einschränkungen ihre Qualifikationsziele i. S. v. § 2 Abs. 1 WissZeitVG und damit auch ihre berufliche Weiterentwicklung weiterverfolgen können.[3] Dies setzt voraus, dass der wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit auch aktiv nachgegangen wurde.[4]

[1] Im Falle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen Beurlaubung oder Elternzeit kommt es mit Einverständnis der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters aber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu einer Verlängerung des Vertrags nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG; vgl. hierzu Rambach, § 2 WissZeitVG, Rz. 29 ff.
[2] BT-Drucks. 19/18699 S. 1.
[3] BT-Drucks. 19/18699 S. 2.
[4] So im Ergebnis auch Kurz, OdW 2020, 191, 192.

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