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Die COVID-19-Pandemie schränkte auch den Wissenschafts- und Hochschulbetrieb ganz erheblich ein. Zahlreiche Forschungsvorhaben konnten aufgrund der coronabedingten Schließungen von Laboren, Bibliotheken und sonstigen Einrichtungen teilweise wochen- und monatelang nicht oder nur sehr eingeschränkt weitergeführt werden. Aufgrund der gesetzlichen Höchstbefristungsgrenzen waren und sind die nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation befristet Beschäftigte besonders betroffen. Der Gesetzgeber wollte dafür mit dem Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz einen möglichen Ausgleich schaffen.[1]

Das Gesetz ist (rückwirkend) zum 1.3.2020 in Kraft gesetzt worden,[2] weil die Maßnahmen die negativen Folgen der COVID-19-Pandemie abmildern sollen, die seit Anfang März 2020 spürbar geworden sind.[3]

[1] Gesetz zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie v. 25.5.2020, BGBl. 2020 I, 1073; vgl. hierzu BR-Drs. 220/20 und BT-Drucks. 19/18699.
[2] Art. 3 des Gesetzes, BGBl. 2020 I, 1073, 1074.
[3] BT-Drucks. 19/18699 S. 8.

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