Rz. 4

Der Studierende muss für ein Studium immatrikuliert sein, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt. Unproblematisch sind die Bachelorstudiengänge, da der Bachelor ein "erster berufsqualifizierender Abschluss" ist. Gleiches gilt für Diplom- oder Staatsexamensstudiengänge. Durch die Formulierung des "weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses" wird die in der Praxis hinsichtlich der Studierenden in Masterstudiengängen aufgekommene Unsicherheit beendet. Auch für studentische Hilfskräfte, die in einem Masterstudiengang immatrikuliert sind, gilt diese Befristungsmöglichkeit. Es wird insbesondere klargestellt, dass Zeiten studentischer Hilfskrafttätigkeiten nicht nur während eines Studiums, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, z. B. zum Bachelor, sondern auch während eines Masterstudiums nicht auf die Befristungsdauer des § 2 Abs. 1 WissZeitVG angerechnet werden (§ 6 i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 3 WissZeitVG n. F.).[1]

 
Hinweis

Soweit die hochschulrechtlichen Regelungen der einzelnen Länder als Voraussetzung für eine Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft einen (ersten) Studienabschluss voraussetzen, kann dies auch ein Bachelorabschluss sein. Dies hat zur Folge, dass auch ohne ein Masterstudium eine Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft möglich ist. Dazu müssen dann aber die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 WissZeitVG ("Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung") vorliegen. Allerdings bleibt eine Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft anrechnungsfrei, wenn sie nicht mehr als 1/4 der regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht.[2]

 

Rz. 5

Promotionsstudenten können regelmäßig nicht auf der Grundlage von § 6 WissZeitVG als studentische Hilfskräfte beschäftigt werden, da der Promotionsstudiengang in der Regel keinen berufsqualifizierenden Charakter hat.[3]  Gleiches gilt für Weiterbildungsstudiengänge (z. B. zum LL.M.), die bereits vorhandene berufliche Kenntnisse vertiefen, aber keine neuen Berufsfelder eröffnen.[4] Besteht der erste berufsqualifizierende Abschluss aus einem universitären und einem staatlichen Teil, wie z. B. bei den Juristen, ist die Ausbildung erst mit erfolgreichem Abschluss beider Teile beendet[5], bis dahin ist also eine Beschäftigung nach § 6 möglich. Die Beschäftigung als Hilfskraft neben dem Rechtsreferendariat bei Juristen oder Studienreferendariat bei Lehramtskandidaten fällt bereits deshalb nicht unter § 6, weil die Referendare während des Referendariats nicht (mehr) immatrikuliert sind; darüber hinaus wird der Vorbereitungsdienst nicht an der Hochschule absolviert, sodass ein das Referendariat abschließendes (zweites) Staatsexamen kein berufsqualifizierendes Examen im Sinne des § 6 ist.[6]

[1] S. hierzu Rambach, § 2 WissZeitVG, Rz. 37; BT-Drucks. 18/6489 S. 14.
[2] Hierzu Rambach, § 2 WissZeitVG, Rz. 36.
[3] Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 6, Rz. 8.
[4] Maschmann/Konertz, NZA 2016, 257, 265; Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 6 WissZeitVG, Rz. 8; KR/Treber, 12. Aufl. 2019, § 6 WissZeitVG, Rz. 5.
[5] Maschmann/Konertz, NZA 2016, 257, 265.
[6] Maschmann/Konertz, NZA 2016, 257, 265.

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