Rz. 2

Voraussetzung ist, dass die Hilfskraft an einer deutschen Hochschule für ein Studium eingeschrieben ist. Unter den Begriff Hochschule fallen alle Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind (vgl. § 1 WissZeitVG).[1] Tätigkeiten eines Studierenden an einer ausländischen Hochschule, z. B. während eines Auslandssemesters, fallen nicht unter § 6 WissZeitVG.[2]

 

Rz. 3

Weitere Voraussetzung ist eine wirksame Immatrikulation. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags. Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (BAG, Urteil v. 29.4.2015, 7 AZR 519/13[3]). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.[4] Gleiches gilt für die Beurteilung von Urlaubssemestern oder sonstigen Unterbrechungen des Studiums.[5]

[1] S. dazu Rambach, § 1 WissZeitVG, Rz. 3.
[2] Sie sind im Hinblick auf die Anrechnungsfreiheit nach § 2 Abs. 3 Satz 3 WissZeitVG n. F. (hierzu unten Rz. 12) auch nicht privilegiert.
[3] ZTR 2015, 665, Rz. 15.
[4] So bereits KR/Lipke, 7. Aufl. 2004, § 57e HRG.
[5] Maschmann/Konertz, NZA 2016, 257, 266.

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