Rz. 43

Eine Finanzierung durch Drittmittel liegt nach der Rechtsprechung des BAG vor, wenn ein Projekt nicht aus den der Hochschule oder Forschungseinrichtung zur Verfügung stehenden regulären Haushaltsmitteln, sondern anderweitig finanziert wird (vgl. z. B. BAG, Urteil v. 15.1.1997, 7 AZR 158/96[1]). Die Beschäftigung ist "überwiegend aus Drittmitteln finanziert", wenn das Personal zu mehr als 50 % aus Drittmitteln finanziert wird (BAG, Urteil v. 23.5.2018, 7 AZR 875, 16[2]). So ist es durchaus zulässig, dass ein drittmittelfinanzierter Vertrag aus Haushaltsmitteln "aufgestockt" wird oder auch "gestreckt" wird. Das wissenschaftliche Personal ist bereits dann überwiegend aus Drittmitteln vergütet, wenn bei Vertragsabschluss mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass seine Vergütung nur für den geringeren Teil der Vertragsdauer aus laufenden Haushaltsmitteln bestritten werden muss (BAG, Urteil v. 22.11.1995, 7 AZR 248/95[3]; BAG, Urteil v. 31.1.1990, 7 AZR 125/89[4]).

 
Hinweis

Das Tatbestandsmerkmal "überwiegende Drittmittelfinanzierung" bezieht sich auf die Personalausgaben für den befristet beschäftigten Mitarbeiter oder die befristet beschäftigte Mitarbeiterin. Das Tatbestandsmerkmal bezieht sich dagegen nicht auf die Gesamtkosten des Projekts.[5]

[1] NZA 1998, 29.
[2] NZA 2018, 1399, Rn. 18.
[3] NZA 1996, 1092.
[4] ZTR 1990, 526.
[5] BT-Drucks. 16/3438 S. 14; Sievers, TzBfG, 6. Aufl. 2019, § 23 TzBfG, Rz. 152.

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