Rz. 44

Die Finanzierung aus Drittmitteln muss für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt sein. Diese Tatbestandsvoraussetzung knüpft an die Rechtsprechung des BAG an, wonach eine pauschale Bestimmung von Mitteln ohne konkrete und nachvollziehbare Zweckbindung nicht ausreicht (vgl. BAG Urteil v. 26.8.1988, 7 AZR 101/88[1]; BAG, Urteil v. 15.1.1997, 7 AZR 158/96[2]). Mit dem Tatbestandsmerkmal "Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt" ist das Erfordernis einer konkreten aufgaben- und zeitbezogenen Mittelzuweisung beschrieben. Das Attribut "bestimmte" bezieht sich sowohl auf die "Aufgabe" als auch auf die "Zeitdauer". Damit müssen die (Dritt-)Mittel einerseits hinreichend zweckgebunden und andererseits für eine von vornherein feststehende Zeitspanne zur Verfügung gestellt sein (BAG, Urteil v. 13.2.2013, 7 AZR 284/11). Allerdings verlangt der Wortlaut des Gesetzes nicht, dass die Finanzierung anschließend wegfallen soll (so aber z. B. BAG, Urteil v. 22.6.2005, 7 AZR 499/04). Aufgrund der Gesetzesbegründung wird man aber auch diese Voraussetzung verlangen müssen.[3] Die Regelung erfasst damit nur solche Finanzierungsbewilligungen, deren Endlichkeit hinreichend genau feststeht (so auch BAG, Urteil v. 13.2.2013, 7 AZR 284/11).

 

Rz. 45

Nach der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber ursprünglich 2 Ziele erreichen[4]:

  1. Ist die Drittmittelfinanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt, steht fest, dass sich Arbeitgeber und Drittmittelgeber gerade mit den Verhältnissen des konkreten Arbeitsplatzes und der dort zu erledigenden Aufgabe befasst haben. Die allgemeine Ungewissheit über den weiteren Zufluss an Mitteln nach Ablauf eines vorgesehenen Bewilligungszeitraums reicht weiterhin nicht aus, um einen sachlichen Grund für die Befristung zu begründen. Stattdessen muss der für den Sachgrund konstitutive Bezug zwischen der Drittmittelfinanzierung und einer bestimmten und begrenzten Aufgabenerledigung hergestellt werden. Dieser Aufgabenerledigung wird durch das Element inhaltlicher Fremdbestimmung ihr Gepräge gegeben. Der Umstand, dass der Arbeitgeber möglicherweise beabsichtigte, das Vorhaben im Falle einer Anschlussförderung für einen weiteren befristeten Zeitraum fortzuführen, ist unschädlich. Zu klären ist lediglich, ob der Arbeitgeber bereits bei Vertragsschluss von einer Anschlussförderung ausgehen konnte. Dies ist nicht der Fall, wenn die Anschlussförderung z. B. von den bis dahin erzielten Forschungsergebnissen oder einer erneuten Antragstellung und damit von neu zu treffenden Entscheidungen des Drittmittelempfängers wie des Drittmittelgebers abhängig ist (vgl. dazu BAG, Urteil v. 15.2.2006, 7 AZR 241/05[5]).
  2. Es wird eine solide Prognosegrundlage für den späteren Wegfall des Beschäftigungsbedarfs bei Vertragsschluss geschaffen. Dies mindert das Risiko für den Arbeitgeber, da er anhand konkreter Kriterien die Anforderungen, die an eine Befristung aufgrund einer Drittmittelfinanzierung gestellt werden, einschätzen kann. Gleichzeitig wird die gerichtliche Überprüfung erleichtert und für die Vertragsparteien transparenter.
 
Hinweis

Steht eine vereinbarte Befristung der Drittmittelfinanzierung unter der Bedingung einer zuvor ausgesprochenen fristgerechten Kündigung und verlängert sich der Vertrag andernfalls automatisch, liegt keine von vornherein feststehende zeitliche Begrenzung der Mittelbewilligung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG vor. Die bloße Ungewissheit über den weiteren Drittmittelzufluss genügt für die Befristung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG nicht (BAG, Urteil v. 13.2.2013, 7 AZR 284/11).

 

Rz. 46

Ob bei Vertragsschluss Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, dass nach Projektende ein Einsatz in einem anderen Projekt möglich sein könnte, ist nicht von Bedeutung. Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nach der Rechtsprechung des BAG nur auf die Beendigung des konkreten Projekts beziehen. Allein daraus folgt der vorhersehbare Wegfall des zusätzlichen Arbeitsbedarfs für den befristet eingestellten Arbeitnehmer. Es ist deshalb unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (BAG, Urteil v. 15.2.2006, 7 AZR 241/05[6]).

 

Rz. 47

 
Hinweis

Die Befristung eines Arbeitsvertrags aus Gründen der Drittmittelfinanzierung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG setzt voraus, dass der Drittmittelgeber die Zweckbestimmung der Mittel für eine bestimmte Aufgabe und eine bestimmte Zeit vorgenommen hat. Daran fehlt es z. B., wenn eine Hochschule oder einer ihrer Bediensteten in eigener Verantwortung festlegen kann, zu welchem Zweck die Drittmittel aus einer ihr zugewandten Erbschaft verwendet werden (BAG, Urteil v. 23.5.2018, 7 AZR 875/16[7]).

Würde es als Sachgrund für die Befristung genügen, dass ein Arbeitnehmer aus Drittmitteln vergütet wird, über deren Verwendung die Hochschule in eigener Verantwortung verfügen kann...

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