Rz. 42

Für die befristete Beschäftigung bei Drittelmittelfinanzierung müssen 3 Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Beschäftigung muss überwiegend aus Drittmitteln finanziert sein.
  2. Die Finanzierung muss für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt sein.
  3. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss überwiegend der Zweckbestimmung der Drittmittel entsprechend beschäftigt werden.

3.2.1 Überwiegende Drittmittelfinanzierung

 

Rz. 43

Eine Finanzierung durch Drittmittel liegt nach der Rechtsprechung des BAG vor, wenn ein Projekt nicht aus den der Hochschule oder Forschungseinrichtung zur Verfügung stehenden regulären Haushaltsmitteln, sondern anderweitig finanziert wird (vgl. z. B. BAG, Urteil v. 15.1.1997, 7 AZR 158/96[1]). Die Beschäftigung ist "überwiegend aus Drittmitteln finanziert", wenn das Personal zu mehr als 50 % aus Drittmitteln finanziert wird (BAG, Urteil v. 23.5.2018, 7 AZR 875, 16[2]). So ist es durchaus zulässig, dass ein drittmittelfinanzierter Vertrag aus Haushaltsmitteln "aufgestockt" wird oder auch "gestreckt" wird. Das wissenschaftliche Personal ist bereits dann überwiegend aus Drittmitteln vergütet, wenn bei Vertragsabschluss mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass seine Vergütung nur für den geringeren Teil der Vertragsdauer aus laufenden Haushaltsmitteln bestritten werden muss (BAG, Urteil v. 22.11.1995, 7 AZR 248/95[3]; BAG, Urteil v. 31.1.1990, 7 AZR 125/89[4]).

 
Hinweis

Das Tatbestandsmerkmal "überwiegende Drittmittelfinanzierung" bezieht sich auf die Personalausgaben für den befristet beschäftigten Mitarbeiter oder die befristet beschäftigte Mitarbeiterin. Das Tatbestandsmerkmal bezieht sich dagegen nicht auf die Gesamtkosten des Projekts.[5]

[1] NZA 1998, 29.
[2] NZA 2018, 1399, Rn. 18.
[3] NZA 1996, 1092.
[4] ZTR 1990, 526.
[5] BT-Drucks. 16/3438 S. 14; Sievers, TzBfG, 6. Aufl. 2019, § 23 TzBfG, Rz. 152.

3.2.2 Bewilligung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer

 

Rz. 44

Die Finanzierung aus Drittmitteln muss für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt sein. Diese Tatbestandsvoraussetzung knüpft an die Rechtsprechung des BAG an, wonach eine pauschale Bestimmung von Mitteln ohne konkrete und nachvollziehbare Zweckbindung nicht ausreicht (vgl. BAG Urteil v. 26.8.1988, 7 AZR 101/88[1]; BAG, Urteil v. 15.1.1997, 7 AZR 158/96[2]). Mit dem Tatbestandsmerkmal "Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt" ist das Erfordernis einer konkreten aufgaben- und zeitbezogenen Mittelzuweisung beschrieben. Das Attribut "bestimmte" bezieht sich sowohl auf die "Aufgabe" als auch auf die "Zeitdauer". Damit müssen die (Dritt-)Mittel einerseits hinreichend zweckgebunden und andererseits für eine von vornherein feststehende Zeitspanne zur Verfügung gestellt sein (BAG, Urteil v. 13.2.2013, 7 AZR 284/11). Allerdings verlangt der Wortlaut des Gesetzes nicht, dass die Finanzierung anschließend wegfallen soll (so aber z. B. BAG, Urteil v. 22.6.2005, 7 AZR 499/04). Aufgrund der Gesetzesbegründung wird man aber auch diese Voraussetzung verlangen müssen.[3] Die Regelung erfasst damit nur solche Finanzierungsbewilligungen, deren Endlichkeit hinreichend genau feststeht (so auch BAG, Urteil v. 13.2.2013, 7 AZR 284/11).

 

Rz. 45

Nach der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber ursprünglich 2 Ziele erreichen[4]:

  1. Ist die Drittmittelfinanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt, steht fest, dass sich Arbeitgeber und Drittmittelgeber gerade mit den Verhältnissen des konkreten Arbeitsplatzes und der dort zu erledigenden Aufgabe befasst haben. Die allgemeine Ungewissheit über den weiteren Zufluss an Mitteln nach Ablauf eines vorgesehenen Bewilligungszeitraums reicht weiterhin nicht aus, um einen sachlichen Grund für die Befristung zu begründen. Stattdessen muss der für den Sachgrund konstitutive Bezug zwischen der Drittmittelfinanzierung und einer bestimmten und begrenzten Aufgabenerledigung hergestellt werden. Dieser Aufgabenerledigung wird durch das Element inhaltlicher Fremdbestimmung ihr Gepräge gegeben. Der Umstand, dass der Arbeitgeber möglicherweise beabsichtigte, das Vorhaben im Falle einer Anschlussförderung für einen weiteren befristeten Zeitraum fortzuführen, ist unschädlich. Zu klären ist lediglich, ob der Arbeitgeber bereits bei Vertragsschluss von einer Anschlussförderung ausgehen konnte. Dies ist nicht der Fall, wenn die Anschlussförderung z. B. von den bis dahin erzielten Forschungsergebnissen oder einer erneuten Antragstellung und damit von neu zu treffenden Entscheidungen des Drittmittelempfängers wie des Drittmittelgebers abhängig ist (vgl. dazu BAG, Urteil v. 15.2.2006, 7 AZR 241/05[5]).
  2. Es wird eine solide Prognosegrundlage für den späteren Wegfall des Beschäftigungsbedarfs bei Vertragsschluss geschaffen. Dies mindert das Risiko für den Arbeitgeber, da er anhand konkreter Kriterien die Anforderungen, die an eine Befristung aufgrund einer Drittmittelfinanzierung gestellt werden, einschätzen kann. Gleichzeitig wird die gerichtliche Überprüfung erleichtert und für die Vertragsparteien transparenter.
 
Hinweis

Steht eine vereinbarte Befristung der Dritt...

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