BAG, Urteil v. 23.5.2018, 7 AZR 875/16

Leitsätze (amtlich)

Die Befristung eines Arbeitsvertrags aus Gründen der Drittmittelfinanzierung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG setzt voraus, dass der Drittmittelgeber die Zweckbestimmung der Mittel für eine bestimmte Aufgabe und eine bestimmte Zeit vorgenommen hat. Daran fehlt es, wenn eine Hochschule oder einer ihrer Bediensteten in eigener Verantwortung festlegen kann, zu welchem Zweck die Drittmittel aus einer ihr zugewandten Erbschaft verwendet werden.

Sachverhalt

Der Kläger, promovierter und inzwischen habilitierter Diplom-Biologe, war bei der Beklagten auf der Grundlage von 15 befristeten Arbeitsverträgen in der Zeit ab dem 1.8.1999 beschäftigt. Der letzte befristete Arbeitsvertrag vom 27.1.2015 sah eine Laufzeit vom 1.2. bis zum 31.3.2015 vor. Als Befristungsgrund war in den letzten 6 Arbeitsverträgen vereinbart, dass die Beschäftigung im Rahmen der befristeten Forschungsstudie zum Thema ‚Molekulare Leukämiegenetik’ erfolge. Zudem enthielten die Verträge folgende Abrede: "Die Befristung auf den ... [Datum des jeweiligen Endes der Befristung] erfolgt gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG), da die vorgenannte Forschungsstudie zu diesem Zeitpunkt beendet sein wird."

Der Begriff "Molekulare Leukämiegenetik" bezeichnete hierbei keine konkrete Forschungsstudie. Der Kläger war in der Stammzellenforschung tätig und arbeitete zuletzt an einem Aufsatz mit dem Titel "C", der nach dem Ende seiner Beschäftigung bei der Beklagten in der Zeitschrift "L" veröffentlicht wurde. Die von dem Kläger seit dem Jahr 2010 betreuten, bei der Beklagten beschäftigten Doktoranden Dr. Bh und Dr. R wurden am 9.2. bzw. am 2.3.2015 promoviert.

Der Kläger hat nun die Auffassung vertreten, die Befristung des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrags sei unwirksam, da die Beklagte sich nicht auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung i. S. d. § 2 Abs. 2 WissZeitVG berufen könne; insbesondere habe sie nicht dargelegt, dass bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrags die Prognose bestand, dass mit dem Ende der Vertragslaufzeit keine weiteren Drittmittel mehr zur Verfügung stünden. Der Arbeitsvertrag sei auch nicht abgeschlossen worden, damit er bis zum 31.3.2015 die Arbeit an seinem Aufsatz habe fertigstellen können. Jedenfalls könne sich die Beklagte nach 15 befristeten Arbeitsverträgen in einem Zeitraum von 15 Jahren und 8 Monaten nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs nicht auf einen Sachgrund zur Befristung des Arbeitsvertrags vom 27.1.2015 berufen.

Die Beklagte brachte dagegen vor, die Befristung des letzten Arbeitsvertrags vom 27.1.2015 sei gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG sachlich gerechtfertigt. Die Stelle des Klägers sei aus den der Krebsklinik zugewandten Drittmitteln der "Erbschaft M" finanziert worden, damit er seine Forschungen im Bereich "Molekulare Leukämiegenetik" und insbesondere seinen Aufsatz für die Publikation in der Zeitschrift "L" habe abschließen können. Hierbei habe Prof. Dr. B anstelle eines externen Drittmittelgebers den Verwendungszweck der Erbschaft allein festlegen können. Es sei ihr auch nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs nicht verwehrt, sich auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung zu berufen.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Befristung zum 31.3.2015 nicht nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG in der bis zum 16.3.2016 geltenden Fassung (im Folgenden WissZeitVG) gerechtfertigt war.

Das BAG führte hierzu aus, dass die Befristung von Arbeitsverträgen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG zulässig sei, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert werde, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt sei und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend entsprechend der Zweckbestimmung dieser Mittel beschäftigt werde. Hierbei handele es sich um eine "Finanzierung aus Mitteln Dritter", wenn die Vergütung nicht aus den der Hochschule oder Forschungseinrichtung zur Verfügung stehenden regulären Haushaltsmitteln, sondern anderweitig finanziert werde. "Überwiegend" bedeute, dass die Finanzierung der Beschäftigung auf der konkreten Stelle zu mehr als 50 % aus den Drittmitteln finanziert werde. Zudem sei mit dem Tatbestandsmerkmal "Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt" das Erfordernis einer konkreten aufgaben- und zeitbezogenen Mittelzuweisung beschrieben, d. h. die (Dritt-)Mittel müssten einerseits hinreichend zweckgebunden und andererseits für eine von vornherein feststehende Zeitspanne zur Verfügung gestellt sein, sodass die Regelung nur solche Finanzierungsbewilligungen erfasse, deren Endlichkeit hinreichend genau feststehe. Zuletzt sei Voraussetzung, dass der befristet beschäftigte Mitarbeiter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG auch "überwiegend" entsprechend der Zweckbestimmung beschäftigt werde. Durch dieses Erfordernis sollen, so das BAG, in erster Linie die Interessen des Drittmittelgebers gesc...

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