Rz. 41

Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen finanzieren ihre zeitlich befristeten Forschungsprojekte häufig über Drittmittel. Daher sind sie in beträchtlichem Maße darauf angewiesen, das wissenschaftliche und künstlerische Personal, aber auch das akzessorische Personal, also das nichtwissenschaftliche und nicht-künstlerische Personal, das für die Realisierung dieser Projekte benötigt wird, rechtssicher und für beide Seiten transparent befristet zu beschäftigen.[1]

Der Bundesgesetzgeber hatte die über Drittmittel finanzierten Beschäftigungsverhältnisse an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen bisher nicht gesondert geregelt; dies wurde durch das WissZeitVG unter Hinweis auf den erheblich angestiegenen Drittmittelanteil an den Einnahmen der Hochschulen geändert.[2] Mit der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Drittmittelfinanzierung als sachlich rechtfertigender Befristungsgrund soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein wichtiger Beitrag zur Förderung der Drittmittelforschung und damit zur Pflege der freien Wissenschaft in Deutschland geleistet werden, nachdem sich das allgemeine Arbeitsrecht und insbesondere das TzBfG mit seinen Befristungsmöglichkeiten im Bereich der Wissenschaft nicht als sehr praxistauglich herausgestellt haben. Die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, und ist nur für 2 Jahre möglich. Zahlreiche Drittmittelprojekte haben aber eine längere Laufzeit.

Ein sachlicher Grund für den Abschluss eines befristeten Vertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG dann vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich auch auf die Fälle der Drittmittelfinanzierung der Wissenschaft anwendbar. Allerdings ist erforderlich, dass das Ende des Forschungsprojekts bzw. der endgültige Wegfall der Drittmittel am Fristende bei Vertragsabschluss hinreichend sicher prognostiziert werden kann.[3] Forschungsprojekte laufen aber vielfach über einen ersten Mittelbewilligungszeitraum hinaus und Anschlussbewilligungen können oftmals nicht von vornherein ausgeschlossen werden.[4]

[1] So die Beschreibung der Problemlage im Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/3438 S. 1.
[2] Allein zwischen 1995 und 2003 sollen die Drittmitteleinnahmen der Hochschulen von knapp 2,1 Mrd. EUR auf 3,4 Mrd. EUR, d. h. um über 60 % gestiegen sein; BT-Drucks. 16/3438 S. 8.
[3] S. Gräfl, § 14 TzBfG, Rz. 287, Rz. 297 ff.
[4] BT-Drucks. 16/3438 S. 6, 7.

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