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Das WissZeitVG gilt auch für das nicht-wissenschaftliche und nicht-künstlerische Personal, allerdings nur für die Beschäftigung in Drittmittelprojekten und nur für bis zum 16.3.2016 abgeschlossene Verträge.[1] Für die Befristungen in der Qualifizierungsphase hat diese Erweiterung keine Bedeutung.

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