2.2.1 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

 

Rz. 7

Die Vorgängerregelungen der §§ 57a ff. HRG galten (nur) für "wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen" sowie "für wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte".[1] Nach § 1 WissZeitVG erfasst der persönliche Anwendungsbereich jetzt das "wissenschaftliche und künstlerische Personal" mit Ausnahme der Hochschullehrer/innen. Diese Änderung geht auf den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technologiefolgenabschätzung zurück. Nach dessen Begründung sollte das Gesetz unter Vermeidung von Begrifflichkeiten des HRG formuliert werden, die zwar der derzeit vorhandenen Personalstruktur der Hochschulen Rechnung tragen, jedoch einer zukünftigen Fortentwicklung in den Ländern entgegenstehen könnten.[2] Deshalb wurde bewusst auf die Perpetuierung der aus dem HRG bekannten Personalkategorien (studentische Hilfskräfte, wissenschaftliche Hilfskräfte, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) verzichtet. Durch das seit 17.3.2016 geltende Erste Änderungsgesetz zum WissZeitVG wurde für studienbegleitende Beschäftigungen aber jetzt wieder ein eigenständiger Befristungstatbestand (§ 6 WissZeitVG) geschaffen. Bereits im ursprünglichen Regierungsentwurf zum WissZeitVG war eine Sondervorschrift für studentische Hilfskräfte vorgesehen.[3] Diese wurde dann mit der Begründung gestrichen, dass studentische Hilfskräfte bei den Höchstfristen für Arbeitsverträge dem anderen Personal gleichgestellt werden und daher der allgemeinen Regelung des § 2 WissZeitVG für das wissenschaftliche Personal unterstehen sollen.[4] Die Frage, ob studentische Hilfskräfte überhaupt unter den Begriff des "wissenschaftlichen Personals" subsumiert werden können, wird kontrovers diskutiert.[5] Durch die Novellierung wurden eventuelle Zweifel ausgeräumt.[6] Eine Übertragung wissenschaftlicher Tätigkeiten ist nicht erforderlich, es genügt die Betrauung mit wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten.[7]

 

Rz. 8

Im Schrifttum ist umstritten, ob das WissZeitVG den personellen Anwendungsbereich abschließend regelt. Nach einer Auffassung kommt den Bundesländern die Definitionszuständigkeit für die Personalkategorie des "wissenschaftlichen und künstlerischen Personals" zu mit der Folge, dass für die landesrechtlich konkretisierte Beschäftigtengruppe die Bestimmungen des WissZeitVG gelten würden.[8] Überwiegend wird aber die Auffassung vertreten, der Bundesgesetzgeber habe – auch ohne Legaldefinition des Begriffs "wissenschaftliches und künstlerisches Personal" nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG – den Geltungsbereich des WissZeitVG im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht[9] abschließend geregelt. Der Geltungsbereich könne durch hochschul(-organisations)rechtliche Regelungen von Beschäftigtengruppen oder Personalkategorien durch den Landesgesetzgeber deshalb nicht modifiziert oder erweitert werden.[10]

Das BAG hat sich hierzu der überwiegenden Meinung in der Literatur angeschlossen. Der Begriff des "wissenschaftlichen und künstlerischen Personals" nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG sei eigenständig und abschließend. Es komme nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen an (BAG, Urteil v. 29.4.2015, 7 AZR 519/13). Dies ergebe eine am Wortlaut und an der Systematik sowie an Sinn und Zweck orientierte Auslegung des WissZeitVG. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift folge nichts anderes (BAG, Urteil v. 1.6.2011, 7 AZR 827/09; bestätigt durch BAG, Urteil v. 9.12.2015, 7 AZR 117/14).[11] Der 7. Senat teilt zwar die Auffassung, es liege infolge der Föderalismusreform in der Gesetzgebungsbefugnis der Länder, die Personalstrukturen im Hochschulbereich zu bestimmen. Dies beinhalte aber nicht zwingend die Aussage, es obliege allein den Ländern, den Umfang der arbeitsrechtlichen Befristungsmöglichkeiten in diesem Bereich festzulegen.[12]

[1] Hierzu s. Rambach, 2. Aufl. 2007, HRG, Rz. 7 ff.
[2] BT-Drucks. 16/4043 S. 9.
[3] BT-Drucks. 16/3438 S. 6.
[4] BR-Drucks. 16/4043 S. 9.
[5] Vgl. Stumpf, NZA 2015, 326, 327 f.
[6] Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 1, Rz. 58.
[7] S. hierzu Rambach, § 6 WissZeitVG, Rz. 6.
[8] Dornbusch/Fischermeier/Löwisch/Löwisch, AR, 9. Aufl. 2019, § 1 WissZeitVG, Rz. 1; Rambach/Feldmann, ZTR 2009, 286, 288; Laux/Schlachter/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 1 WissZeitVG, Rz. 7; Hartmer/Detmer/Löwisch/Wertheimer, Hochschulrecht, 3. Aufl. 2016, Kap. 10, Rz. 162; Löwisch, NZA 2007, 479.
[10] HWK/Rennpferdt, 9. Aufl. 2020, WissZeitVG, Rz. 40; ErfK/Müller-Glöge, 20. Aufl. 2020, § 1 WissZeitVG, Rz. 10; APS/Schmidt, 5. Aufl. 2017, § 1 WissZeitVG, Rz. 5; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 534; KR/Treber, 12. Aufl. 2019, § 1 WissZeitVG, Rz. 35; MünchKomm/Hesse, Bd. 5, 8. Aufl. 2020, § 23 TzBfG, Rz. 30; Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2007, § 1, Rz. 10; Kortstock, ZTR 2007, 350, 352.

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