Rz. 6

Das WissZeitVG gilt auch für staatliche Forschungseinrichtungen sowie für überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Art. 91b GG finanzierte Forschungseinrichtungen (§ 5 Satz 1 WissZeitVG).[1]

[1] Dies entspricht dem früheren § 57d HRG.

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