Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhaltensbedingte Kündigung eines Ehegattenarbeitsvertrages
Orientierungssatz
Auch solche Umstände, die ihre Ursache primär in den Beziehungen der Ehegatten untereinander und damit in der ehelichen Lebensgemeinschaft haben, sind grundsätzlich geeignet, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sozial gerechtfertigt erscheinen zu lassen, sofern das Arbeitsverhältnis dadurch konkret berührt wird, sei es im Leistungsbereich oder im personalen Vertrauensbereich.
Das ist zB der Fall, wenn Verstöße gegen eheliche Pflichten zur Zerrüttung der Ehe führen.
Normenkette
BGB § 620 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Fassung 1969-08-25
Fundstellen
FamRZ 1987, 211-213 (ST) |
EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung, Nr 17 (LT) |
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