Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 629,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 1.888,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 27.06.2008 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.518,00 EUR festgesetzt.

6. Außer in den gesetzlich zugelassenen Fällen wird die Berufung nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz und Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung.

Die Klägerin ist seit dem 01.06.2006 als hauswirtschaftliche Helferin für die Beklagte in der S. in F. beschäftigt. Vereinbart sind eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich und eine Vergütung auf Stundenbasis, deren Höhe von den Parteien unterschiedlich angegeben wird. Dem Arbeitsverhältnis liegen der befristete schriftliche Arbeitsvertrag vom 20.06.2006 sowie drei verlängernde Vereinbarungen zugrunde, wonach das Arbeitsverhältnis zuletzt bis zum 31.05.2008 befristet war.

Die Klägerin begehrt mit vorliegender Klage Schadensersatz für entgangenen Verdienst für den Juni 2008 und Entschädigung für immaterielle Schäden.

Die Klägerin trägt vor, der Betriebsleiter Herr A. habe ihr bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages zugesichert, dass dies der letzte befristete Arbeitsvertrag sei und sie danach einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten werde.

Der Betriebsleiter habe dann im April 2008 von den Mitarbeitern der Klägerin erfahren, dass diese schwanger sei.

Als es nicht zur Festanstellung nach dem 31.05.2008 gekommen sei, habe sich die Mutter der Klägerin telefonisch bei dem Betriebsleiter A. beschwert. Dieser habe ihr entgegnet, dass er die Klägerin aufgrund der bekannt gewordenen Schwangerschaft nicht eingestellt habe. Der Betriebsleiter habe ausgeführt, dass seine Ehefrau auch in Schwangerschaftsurlaub gegangen sei und er von dem selben Vorhaben der Klägerin ausgegangen sei.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 629,60 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2008 zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, 1.888,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2008 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, Personalentscheidungen würden bei ihr zentral in der Hauptverwaltung in D-Stadt getroffen. Der Betriebsleiter vor Ort entscheide nicht, ob ein Arbeitsverhältnis begründet, verlängert oder beendet werde. Der Betriebsleiter rege solcherlei Entscheidungen allenfalls an. Dies werde auch deutlich durch den Antrag des Betriebsleiters A. vom 23.04.2008 an die Hauptverwaltung, mit dem er im Falle der Klägerin das Ende der Befristung befürwortet habe (Bl. 46 d.A.). Gemäß unternehmensinternem Handbuch habe die Betriebsleitung spätestens sechs Wochen vor Ende einer jeden Befristung unaufgefordert eine Anregung an die Personalabteilung in D-Stadt zu verfassen, wie mit dem betreffenden Mitarbeiter weiter zu verfahren sei. Somit stelle es keine Selbstverständlichkeit dar, dass befristete Arbeitsverhältnisse stets verlängert würden. Der Betriebsleiter sei grundsätzlich aufgefordert, mitzuteilen, ob er eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses oder ein Auslaufen der Befristung befürworte. Diese Stellungnahme des Betriebsleiters sei jedoch vollkommen unverbindlich und lediglich als Anregung zu verstehen, da die eigentliche Personalentscheidung stets in der Personalabteilung nach Abstimmung mit dem Direktor Services unter Berücksichtigung des jeweiligen Budgets in der Hauptverwaltung des Unternehmens in D-Stadt getroffen werde. Der Betriebsleiter vor Ort sei nur fachlich Vorgesetzter, dürfe aber selbst weder Einstellungen noch Entlassungen von Mitarbeitern vornehmen. Zu einer Zusage zur Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sei Herr A. zu keinem Zeitpunkt befugt gewesen, und er habe sie auch nicht erteilt. Im Gespräch im Dezember 2007 habe Herr A. der Klägerin deutlich gemacht, dass sie ihre Arbeitsleistung und Zuverlässigkeit steigern müsse, da er andernfalls eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht unterstützen könne.

Die Beklagte trägt weiter vor, die Klägerin habe ihre Schwangerschaft nicht mitgeteilt und durch ein ärztliches Attest belegt. Somit sei den Personalverantwortlichen die Schwangerschaft nicht bekannt gewesen, und ein Diskriminierungswille sei auszuschließen. Die Klägerin habe Herrn A., nachdem er ihr in einem Gespräch vom 22.05.2008 eröffnet habe, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht verlängert werde, erstmals mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Zu diesem Zeitpunkt sei in der Hauptverwaltung die Entscheidung über das Auslaufen des Arbeitsverhältnisses bereits gefallen gewesen.

Die Beklagte trägt di...

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