Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebungsvertrag - Kein allgemeines Widerrufsrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es besteht kein allgemeines Widerrufsrecht eines Arbeitnehmers gegen einen von ihm unter Zeitdruck geschlossenen arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag.

2. Auch eine "erhebliche Verwirrung" durch die Androhung einer Kündigung genügt nicht, um ein Widerrufsrecht des Arbeitnehmers zuzulassen. Das Verhalten des Arbeitgebers ist nicht treuwidrig, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten zumindest damit rechnen mußte, gekündigt zu werden.

3. Zugunsten eines Widerrufsrechts eines Aufhebungsvertrags ist eine Rechtsanalogie zu den Widerrufsrechten nach § 7 Abs 1 VerbrKrG oder § 1 HaustürWG ebenso wenig möglich wie eine richterliche Rechtsfortbildung gem §§ 104, 105 BGB oder eine Erweiterung des Gedankens aus § 242 BGB. Die in der "Überrumpelungs-Entscheidung" vertretene gegenteilige Auffassung des LAG Hamburg, Urteil vom 3.7.1991, 5 Sa 20/91, (LAGE Nr 6 zu § 611 BGB Aufhebungsvertrag) ist nicht haltbar.

 

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim LArbG Köln - 9 Sa 779/93.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 305, 611

 

Fundstellen

Haufe-Index 442368

BB 1994, 787

BB 1994, 787 (S1-3)

DB 1993, 2135 (L1-3)

RzK, I 9i Nr 28 (L1-3)

Bibliothek, BAG (T)

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