Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitgeberzuschuß bei Krankenversicherung in Ersatzkasse

 

Orientierungssatz

Nach § 520 RVO hat ein nach § 517 RVO von der Mitgliedschaft in der zuständigen Pflichtkrankenkasse befreiter Arbeiter, der statt dessen in einer Ersatzkasse versichert ist, gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung des ungekürzten Beitragsanteils, den er als Arbeitgeberanteil sonst an die zuständige Pflichtkrankenkasse zu entrichten hätte; der Anspruch besteht in dieser Höhe auch dann, wenn der Beitrag in der Ersatzkasse niedriger ist als in der Pflichtkrankenkasse (Siehe auch BSG vom 17.3.1981, 12 RK 18/80 = BB 1982, 191 und vom 24.6.1987, 12 RK 31/86 = BB 1987, 2097).

 

Normenkette

RVO §§ 517, 520

 

Fundstellen

Haufe-Index 442279

BB 1988, 210-210 (T)

BR/Meuer RVO § 520, 06-11-87, 14 Ca 6679/87 (ST)

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