Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitgeberzuschuß bei Krankenversicherung in Ersatzkasse
Orientierungssatz
Nach § 520 RVO hat ein nach § 517 RVO von der Mitgliedschaft in der zuständigen Pflichtkrankenkasse befreiter Arbeiter, der statt dessen in einer Ersatzkasse versichert ist, gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung des ungekürzten Beitragsanteils, den er als Arbeitgeberanteil sonst an die zuständige Pflichtkrankenkasse zu entrichten hätte; der Anspruch besteht in dieser Höhe auch dann, wenn der Beitrag in der Ersatzkasse niedriger ist als in der Pflichtkrankenkasse (Siehe auch BSG vom 17.3.1981, 12 RK 18/80 = BB 1982, 191 und vom 24.6.1987, 12 RK 31/86 = BB 1987, 2097).
Normenkette
RVO §§ 517, 520
Fundstellen
Haufe-Index 442279 |
BB 1988, 210-210 (T) |
BR/Meuer RVO § 520, 06-11-87, 14 Ca 6679/87 (ST) |
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