Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen Betriebsübergang. Verwirkung des Rechts zur Geltendmachung der Unwirksamkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung wegen Betriebsübergang kann auch noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist des § 4 Abs 1 KSchG erhoben werden. § 613a Abs 4 BGB enthält ein eigenständiges Kündigungsverbot im Sinne von § 13 Abs 3 KSchG.

2. Das Recht zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung wegen Betriebsübergang ist verwirkt, wenn der Arbeitnehmer erst ein Jahr nach Ausspruch der Kündigung Klage erhebt.

 

Normenkette

BGB § 242; KSchG §§ 7, 4; ZPO § 256; KSchG § 13; BGB § 613a Abs. 4

 

Fundstellen

Haufe-Index 443097

EWiR 1988, 1181-1182 (S1-2)

RzK, I 10c Nr 14 (S1-2)

ZIP 1988, 1210

ZIP 1988, 1210-1211 (ST1-2)

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